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Rechtmäßigkeit der Kappungsgrenzen-Verordnung bei Vermietung

Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch kann der Vermieter die Zustimmung zu
einer Erhöhung der Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen,
wenn die Miete in dem Zeitpunkt, zu dem die Erhöhung eintreten soll, seit
15 Monaten unverändert ist. Das Mieterhöhungsverlangen kann frühestens
ein Jahr nach der letzten Mieterhöhung geltend gemacht werden.
Bei Erhöhungen nach der o. g. Regelung darf sich die Miete innerhalb von
3 Jahren nicht um mehr als 20 % erhöhen (Kappungsgrenze). Der Prozentsatz
beträgt 15 %, wenn die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit
Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen in einer Gemeinde oder einem Teil
einer Gemeinde besonders gefährdet ist und diese Gebiete bestimmt sind.
Die Landesregierungen werden ermächtigt, diese durch Rechtsverordnung für
die Dauer von jeweils höchstens 5 Jahren zu bestimmen.
Die Berliner Kappungsgrenzen-Verordnung setzte die Kappungsgrenze für
das gesamte Stadtgebiet herab. Dagegen klagte ein Vermieter mit Mietwohnungen
in Berlin-Wedding. Er hält die Berliner Kappungsgrenzen-Verordnung insbesondere
deswegen für unwirksam, weil diese die Kappungsgrenze für das gesamte
Stadtgebiet Berlins herabsetzt, obwohl nicht in allen Stadtteilen die ausreichende
Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen
besonders gefährdet ist.
Der Bundesgerichtshof kam in seiner Entscheidung vom 4.11.2015 zu dem Entschluss,
dass die Kappungsgrenzen-Verordnung auf einer verfassungsmäßigen
Ermächtigungsgrundlage beruht, den gesetzlichen Rahmen nicht überschreitet
und den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt. Insbesondere verstößt
sie nicht gegen die im Grundgesetz verbürgte Eigentumsgarantie.
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung und Gewähr für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden. Aufgrund der teilweise verkürzten Darstellungen und der individuellen Besonderheiten jedes Einzelfalls können und sollen die Ausführungen zudem keine persönliche Beratung ersetzen.
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