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Vermieterbescheinigung/Wohnungsgeberbestätigung nach dem Bundesmeldegesetz

Der Wohnungsgeber ist verpflichtet, bei der An- oder Abmeldung des Mieters
mitzuwirken. Hierzu hat er oder eine von ihm beauftragte Person der meldepflichtigen
Person den Einzug oder den Auszug schriftlich oder elektronisch innerhalb von
2 Wochen nach Ein- bzw. Auszug zu bestätigen.
Verweigert der Wohnungsgeber die Bestätigung oder erhält die meldepflichtige
Person sie aus anderen Gründen nicht rechtzeitig, so muss sie dies der
Meldebehörde unverzüglich mitteilen. Die Bestätigung des Wohnungsgebers
enthält folgende Daten:
1. Name und Anschrift des Wohnungsgebers,
2. Art des meldepflichtigen Vorgangs mit Einzugs- oder Auszugsdatum,
3. Anschrift der Wohnung sowie
4. Namen der meldepflichtigen Personen.
Die Meldebehörde kann von dem Eigentümer/Vermieter der Wohnung Auskunft
über Personen verlangen, welche bei ihm wohnen oder gewohnt haben. Kommt
er seiner Aufgabe nicht nach oder macht er fehlerhafte Angaben in der Vermieterbescheinigung,
muss der Mieter dies beim Einwohnermeldeamt melden. Dem Vermieter droht dann
ein Bußgeld von bis zu 1.000 €. Mit einem Bußgeld von bis zu
50.000 € wird geahndet, wenn der Vermieter wissentlich eine falsche Vermieterbescheinigung
ausstellt.
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung und Gewähr für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden. Aufgrund der teilweise verkürzten Darstellungen und der individuellen Besonderheiten jedes Einzelfalls können und sollen die Ausführungen zudem keine persönliche Beratung ersetzen.
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