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Testament auf kleinem Zettel ungültig

Ein ernsthafter Testierwillen kann nicht feststellbar sein, wenn das vermeintliche
Testament nicht auf einer üblichen Schreibunterlage, sondern auf einem
Stück Papier oder einem zusammengefalteten Pergamentpapier errichtet worden
ist. Dies entschieden die Richter des Oberlandesgerichts Hamm in ihrem rechtskräftigen
Beschluss vom 27.11.2015.
Im entschiedenen Fall legten die Hinterbliebenen für die Beantragung des
Erbscheins 2 Schriftstücke vor. Bei einem dieser Schriftstücke handelte
es sich um einen ca. 8x10 cm großen, per Hand ausgeschnittenen Zettel
mit nebenstehender handschriftlicher Aufschrift. Unter dieser folgten die Angabe
1986 und ein Schriftzug mit dem Nachnamen der Erblasserin. Bei dem zweiten Schriftstück,
einem mehrfach gefalteten Stück Pergamentpapier, finden sich die gleichen
Worte in leicht abgewandelter Anordnung.
Nach Auffassung der Richter kann nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt
werden, dass es sich bei den beiden Schriftstücken um letztwillige Verfügungen
der Erblasserin handele. Die Errichtung eines Testaments setzt einen ernstlichen
Testierwillen des Erblassers voraus. Bloße Entwürfe eines Testaments
reichten nicht aus.
Erhebliche Zweifel folgten schon aus dem Umstand, dass die "Testamente"
nicht auf einer üblichen Schreibunterlage, sondern auf einem ausgeschnittenen
Stück Papier und einem gefalteten Pergamentpapier geschrieben worden waren.
Die Überschrift enthielt gravierende Schreibfehler, im Text fehlte ein
vollständiger Satz. Dabei war die Erblasserin der deutschen Sprache in
Schrift und Grammatik hinreichend mächtig gewesen.
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung und Gewähr für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden. Aufgrund der teilweise verkürzten Darstellungen und der individuellen Besonderheiten jedes Einzelfalls können und sollen die Ausführungen zudem keine persönliche Beratung ersetzen.
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