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Staffelung des Urlaubsanspruchs nach Alter muss substanziiert dargelegt werden

Nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz ist eine unterschiedliche Behandlung
von Arbeitnehmern wegen des Alters zulässig, wenn sie objektiv und angemessen
und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist.
Beruft sich der Arbeitgeber bei der Gewährung von Urlaub darauf, obliegt
es ihm darzulegen, dass mit der Ungleichbehandlung ein legitimes Ziel angestrebt
wird und dass die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich
sind. Er genügt seiner Darlegungslast nicht bereits, wenn er allgemein
geltend macht, die Regelung diene dem Schutz älterer Arbeitnehmer. Vielmehr
hat er substanziierten Sachvortrag zu leisten.
In einem vom Bundesarbeitsgericht (BAG) am 12.4.2016 entschiedenen Fall war
in einem Unternehmen der Urlaubsanspruch nach Lebensalter gestaffelt. Er beträgt
bei einem Lebensalter von bis zu 30 Jahren - 26 Arbeitstage; 30 bis 40 Jahren
- 29 Tage; 40 bis 50 Jahren - 30 Tage; über 50 Jahren - 33 Tage. Ein 1959
Geborener verlangte für die Jahre 2009 bis 2012 die Gewährung von
jeweils 3 Tagen Ersatzurlaubstagen. Seiner Auffassung nach stellt die o. g.
Regelung eine Diskriminierung jüngerer Arbeitnehmer dar.
Der Arbeitgeber hatte zur Begründung pauschal auf ein "mit zunehmendem
Alter gesteigertes Erholungsbedürfnis" und den mit der Tarifregelung
bezweckten "Gesundheitsschutz" verwiesen. Das reicht nach Auffassung
des BAG nicht aus. Der Arbeitnehmer hatte demnach für das Jahr einen Urlaubsanspruch
von 33 Tagen.
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung und Gewähr für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden. Aufgrund der teilweise verkürzten Darstellungen und der individuellen Besonderheiten jedes Einzelfalls können und sollen die Ausführungen zudem keine persönliche Beratung ersetzen.
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