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Verbotswidrige Arbeitsvergütung - Lohnwucher

Der Tatbestand des Lohnwuchers verlangt eine Ausbeutung der Zwangslage, der
Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche
eines anderen. Der Tatbestand des wucherähnlichen Geschäfts erfordert
in der Regel eine verwerfliche Gesinnung des Arbeitgebers.
Dazu hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) eine Vermutungsregel entwickelt: Ist
der objektive Wert einer Arbeitsleistung mindestens doppelt so hoch wie der
Wert der Gegenleistung, gestattet dieses besonders grobe Missverhältnis
den tatsächlichen Schluss auf eine verwerfliche Gesinnung des Arbeitgebers.
Andernfalls muss der Arbeitnehmer zusätzliche Umstände, aus denen
geschlossen werden kann, der Arbeitgeber habe die Not oder einen anderen den
Arbeitnehmer hemmenden Umstand in verwerflicher Weise zu seinem Vorteil ausgenutzt,
darlegen und im Streitfall beweisen.
So haben die BAG-Richter in ihrer Entscheidung vom 19.8.2015 festgelegt, dass
die Vergütungsvereinbarung einer Lehrkraft an einer staatlich anerkannten
Privatschule nichtig ist, wenn die Vergütung 80 % der Vergütung einer
vergleichbaren Lehrkraft an einer öffentlichen Schule unterschreitet.
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung und Gewähr für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden. Aufgrund der teilweise verkürzten Darstellungen und der individuellen Besonderheiten jedes Einzelfalls können und sollen die Ausführungen zudem keine persönliche Beratung ersetzen.
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