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Unfallversicherungsschutz auch während der Weihnachtsfeier einer Abteilung eines Betriebs

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) ist auch
die Teilnahme an einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung, z. B. einer
Weihnachtsfeier, als Ausprägung der Beschäftigtenversicherung versichert.
Hierfür war bereits nach bisheriger Rechtsprechung zunächst erforderlich,
dass die Veranstaltung "im Einvernehmen" mit der Betriebsleitung stattfand.
Für ein solches "Einvernehmen" reicht es aus, wenn der Dienststellenleiter
in einer Dienstbesprechung mit den jeweiligen Sachgebietsleitern vereinbart,
dass die jeweiligen Sachgebiete Weihnachtsfeiern veranstalten dürfen und
weitere Festlegungen (Beginn, Zeitgutschrift etc.) getroffen werden.
Anmerkung: Soweit das BSG bislang als weiteres Kriterium für versicherte
betriebliche Gemeinschaftsveranstaltungen darauf abgestellt hat, dass die Unternehmensleitung
persönlich an der Feier teilnehmen muss, hält es hieran nicht länger
fest. Notwendig ist lediglich, dass die Feier allen Mitarbeitern des jeweiligen
Teams offenstand und die jeweilige Sachgebiets- oder Teamleitung teilnimmt.
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