Aktuelles
Informationen aus dem Steuer-, Wirtschafts-, Arbeits- und Sozialrecht
TERMINSACHE: Anträge für Vorsteuervergütungsverfahren bis 30.9.2018 stellen
Wurden Unternehmer in 2017 im EU-Ausland mit ausländischer Umsatzsteuer
belastet und möchten sie diese erstattet haben, muss der Antrag bis zum
30.9.2018 in elektronischer Form beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt)
eingehen.
Die EU-Mitgliedstaaten erstatten inländischen Unternehmern unter bestimmten
Voraussetzungen die dort gezahlte Umsatzsteuer. Ist der Unternehmer im Ausland
für umsatzsteuerliche Zwecke nicht registriert, kann er die Vorsteuerbeträge
durch das Vorsteuervergütungsverfahren geltend machen. Die Anträge
sind elektronisch über das Onlineportal des BZSt einzureichen. Dies prüft,
ob der Antragsteller zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, und entscheidet dann
über die Weiterleitung des Antrags an den Erstattungsstaat.
Anmerkung: Ob sich der administrative Aufwand lohnt, hängt sicherlich
primär von der Höhe der gezahlten Vorsteuern ab.
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