Aktuelles
Informationen aus dem Steuer-, Wirtschafts-, Arbeits- und Sozialrecht
Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Corona-Pandemie
 
Zur Eindämmung des massiven Anstiegs der Infektionen mit dem Corona-Virus 
  ordneten Behörden im März 2020 die Schließung einer Vielzahl 
  von Freizeit- und Kultureinrichtungen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Gastronomiebetrieben 
  und Einzelhandelsgeschäften an und untersagten zahlreiche öffentliche 
  Veranstaltungen. Betroffene Unternehmen mussten ihr Geschäft aufgrund der 
  Maßnahmen und weil Mitarbeiter teilweise unter Quarantäne gestellt 
  wurden und daher nicht zur Verfügung standen, beschränken oder einstellen.
Zur Abmilderung der daraus entstehenden Folgen hat die Bundesregierung für 
  Unternehmer und Verbraucher Unterstützungsmaßnahmen auf den Weg gebracht. 
Leistungsaufschub: Mit dem Gesetz wird ein Moratorium für die Erfüllung 
  vertraglicher Ansprüche aus Dauerschuldverhältnissen eingeführt, 
  die vor dem 8.3.2020 abgeschlossen wurden. Damit wird betroffenen Verbrauchern 
  und Kleinstunternehmen, die wegen der Corona-Pandemie ihre vertraglich geschuldeten 
  Geld- und andere Leistungen nicht erbringen können, bis zum 30.6.2020 ein 
  Leistungsverweigerungsrecht eingeräumt und somit ein Aufschub gewährt. 
  Dieser gilt z. B. für Leistungen der Grundversorgung (Strom, Gas, Telekommunikation, 
  soweit zivilrechtlich geregelt auch Wasser). 
Mieter/Pächter: Miet- bzw. Pachtverhältnisse können aus 
  wichtigem Grund bereits dann außerordentlich fristlos gekündigt werden, 
  wenn der Mieter für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung 
  der Miete in Verzug ist. Der Gesetzgeber hat hier zur Entlastung der von der 
  Corona-Krise betroffenen Mieter und Pächter eine Übergangsregelung 
  geschaffen (Siehe hierzu getrennten Beitrag: Lockerung des Mietrechts durch 
  die Corona-Pandemie).
Verbraucherdarlehen: Mit dem o. g. Gesetz wird eine Stundungsregelung 
  und eine Vertragsanpassung nach Ablauf der Stundungsfrist eingeführt. Flankiert 
  wird dies von einem gesetzlichen Kündigungsschutz (siehe hierzu den Beitrag: 
  Änderungen bei Verbraucherdarlehen wegen der Auswirkungen der Corona-Krise).
Insolvenzrecht: Die Insolvenzantragspflicht und die Zahlungsverbote 
  werden bis zum 30.9.2020 ausgesetzt, es sei denn die Insolvenz beruht nicht 
  auf den Auswirkungen der Corona-Pandemie oder es besteht keine Aussicht auf 
  die Beseitigung einer eingetretenen Zahlungsunfähigkeit. Für einen 
  dreimonatigen Übergangszeitraum wird auch das Recht der Gläubiger 
  suspendiert, die Eröffnung von Insolvenzverfahren zu beantragen. Die Aussetzung 
  der Insolvenzantragspflicht sowie die Regelung zum Eröffnungsgrund bei 
  Gläubigerinsolvenzanträgen soll bis zum 31.3.2021 verlängert 
  werden können.
Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht: 
  Damit betroffenen Unternehmen verschiedener Rechtsformen auch bei weiterhin 
  bestehenden Beschränkungen der Versammlungsmöglichkeiten erforderliche 
  Beschlüsse fassen und handlungsfähig bleiben, wurden vorübergehend 
  substantielle Erleichterungen für die Durchführung von Hauptversammlungen 
  geschaffen. Das betrifft auch Genossenschaften und Vereine, die auch ohne entsprechende 
  Satzungsregelungen z. B. die Durchführung von Versammlungen ohne physische 
  Präsenz sowie die Beschlussfassung außerhalb von Versammlungen durchführen 
  können.
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