Aktuelles
Informationen aus dem Steuer-, Wirtschafts-, Arbeits- und Sozialrecht
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer während des Home-Offices
 
In Zeiten der Corona-Krise können Arbeitgeber ihre Arbeitnehmer anweisen, 
  von zuhause aus zu arbeiten. Dafür ist normalerweise ein Arbeitszimmer 
  nötig, wofür der Arbeitgeber i. d. R. auch die daraus entstehenden 
  Kosten trägt.
Ist dies nicht der Fall, können entsprechende Aufwendungen für die 
  Nutzung des "privaten" Büros zuhause aufgrund von Corona-bedingten 
  Vorsichtsmaßnahmen - unter weiteren Voraussetzungen - steuerlich als "häusliches 
  Arbeitszimmer" bis zu einer Höhe von 1.250 € im Jahr als Werbungskosten 
  oder Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Dieser Betrag kann auch zum Tragen 
  kommen, wenn das Arbeitszimmer nicht das ganze Jahr genutzt wird. 
Eine Voraussetzung ist, dass dem Steuerpflichtigen für seine berufliche 
  Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, was in Corona-Zeiten 
  der Fall sein dürfte.
  
  Bildet das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen 
  oder beruflichen Tätigkeit, kommt auch ein unbeschränkter Abzug der 
  Aufwendungen in Frage. Die Voraussetzungen sind dann jedoch zeitanteilig zu 
  prüfen. Sind die Aufwendungen höher als 1.250 €, können 
  sie nur berücksichtigt werden, soweit sie auf den Zeitraum entfallen, in 
  dem man zu Hause arbeitet.
Folgende Aufwendungen können (anteilig nach Fläche) in Ansatz gebracht 
  werden: Kaltmiete oder Gebäude-Abschreibung, Wasser, Nebenkosten, Müllabfuhr, 
  Verwaltungskosten, Grundsteuer, Versicherungen, Schornsteinfeger, Heizung, Reinigung, 
  Strom, Renovierung, Schuldzinsen.
Bitte beachten Sie: Eine "Arbeitsecke" im Wohn- oder Schlafbereich 
  gilt nicht als "häusliches Arbeitszimmer". Ein Arbeitszimmer 
  ist ein Raum, der nach seiner Funktion und Ausstattung vorwiegend der Erledigung 
  gedanklicher, schriftlicher, verwaltungstechnischer oder organisatorischer Arbeiten 
  dient. Er muss auch ausschließlich oder nahezu (zu 90 %) ausschließlich 
  zu betrieblichen oder beruflichen Zwecken genutzt werden.
Die Höchstbetragsgrenze von 1.250 € im Jahr ist personenbezogen anzuwenden, 
  sodass im Falle der Nutzung durch eine weitere Person, z. B. des Ehepartners, 
  jeder von ihnen seine Aufwendungen hierfür bis zu dieser Obergrenze steuerlich 
  geltend machen kann.
Aufwendungen für Arbeitsmittel, wie z. B. Schreibtisch, Bücherregal 
  und PC/Laptop, die der Steuerpflichtige selbst getragen hat, sind bei betrieblicher/beruflicher 
  Veranlassung als Betriebsausgaben oder Werbungskosten zu berücksichtigen, 
  auch wenn das Büro nicht als häusliches Arbeitszimmer steuerlich anerkannt 
  wird. Luxusgegenstände wie z. B. Kunstgegenstände, die vorrangig der 
  Ausschmückung des Arbeitszimmers dienen, gehören jedoch nicht zu den 
  abziehbaren Aufwendungen.
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