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Einkommensanrechnung des Ehepartners bei Grundrente nicht verfassungswidrig
Bei der Berechnung der Grundrente wird das zu versteuernde Einkommen des Ehepartners im Gegensatz zum zu versteuernden Einkommen des Lebenspartners einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft angerechnet. Diese Regelung hat das Bundessozialgericht (BSG) in seiner Entscheidung am 27.11.2025 als verfassungskonform erachtet.
Die Ungleichbehandlung ist nach dem Urteil des Gerichts hinreichend sachlich gerechtfertigt. Gewährt die gesetzliche Rentenversicherung aus finanziellen Mitteln des Bundes zum sozialen Ausgleich steuerfinanzierte Leistungen, so hat der Gesetzgeber einen weiten Spielraum, da es um den Grundbedarf geht.
Eheleute sind einander im Gegensatz zu Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft von Gesetzes wegen zur Gewährung von Unterhalt verpflichtet. Der Grundrentenzuschlag wird in Abhängigkeit vom „Grundrentenbedarf“ gewährt. Der Gesetzgeber geht allerdings davon aus, dass eine verheiratete Person besser abgesichert ist als eine unverheiratete. Das ist eine sachliche Erwägung. Sie beruht auf nachvollziehbaren Lebenssachverhalten und ist daher nicht willkürlich. Daher ist die Regelung nicht verfassungswidrig.
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