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Unwirksame Entgeltklausel für Buchungen bei der Führung von Geschäftsgirokonten

In einem vom Bundesgerichtshof (BGH) entschiedenen Fall aus der Praxis verlangte
ein Kaufmann von einer Bank seiner Meinung nach unberechtigt abgerechnete Buchungspostenentgelte
in Höhe von ca. 77.600 € zurück. Er ist auf dem Gebiet der Vermittlung
und Verwaltung von Versicherungsverträgen (ca. 25.000) tätig und übernimmt
dabei auch das Beitragsinkasso im Auftrag des jeweiligen Versicherers. Dabei
kommt es häufig zu einer Rückbelastung von Lastschriften, wofür
die Bank auf der Grundlage ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen und des
Preis- und Leistungsverzeichnisses - neben den Fremdgebühren und einem
mit dem Kunden gesondert vereinbarten Entgelt für die Bearbeitung der Rücklastschriften
- ein "Buchungspostenentgelt" ("Preis pro Buchungsposten")
in Höhe von 0,32 € erhebt.
Der BGH hat diese Klausel für unwirksam erklärt und gab dem Kaufmann
recht. Bereits im Januar 2015 hatte er für Privatkunden entschieden, dass
nicht jedwede Buchung berechnet werden darf. Mit ihrem Urteil vom 28.7.2015
stellten die Richter nun klar, dass auch bei Konten von Geschäftskunden
nicht jede Buchung berechnet werden darf.
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