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Außerordentliche Kündigung - Nutzung dienstlicher Ressourcen

Ein Grund zur fristlosen Kündigung eines Arbeitsverhältnisses kann
darin liegen, dass ein Arbeitnehmer privat beschaffte Bild- oder Tonträger
während der Arbeitszeit unter Verwendung seines dienstlichen Computers
unbefugt und zum eigenen oder kollegialen Gebrauch auf dienstliche "DVD-"
bzw. "CD-Rohlinge" kopiert. Das gilt unabhängig davon, ob darin
zugleich ein strafbewehrter Verstoß gegen das Urheberrechtsgesetz liegt.
Diesem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Ein Arbeitnehmer nahm die Funktion des "IT-Verantwortlichen" bei einem
Oberlandesgericht wahr. Zu seinen Aufgaben gehörte u. a. die Verwaltung
des "ADV-Depots". Mit ihr war die Bestellung des für die Datenverarbeitung
benötigten Zubehörs - etwa von Datensicherungsbändern, CDs und
DVDs - verbunden. Bei einer Mitte März 2013 erfolgten Geschäftsprüfung
wurden auf den Festplatten eines vom Arbeitnehmer genutzten Rechners mehr als
6.400 E-Book-, Bild-, Audio- und Videodateien vorgefunden. Ferner stellte sich
heraus, dass in der Zeit von Oktober 2010 bis März 2013 über 1.100
DVDs bearbeitet worden waren. Im gleichen Zeitraum waren etwa gleich viele DVD-Rohlinge
vonseiten des Gerichts bestellt und geliefert worden. Der Arbeitnehmer ließ
sich im Verlauf der Ermittlungen dahin ein, alles, was auf dem Rechner bezüglich
der DVDs sei, habe er "gemacht". Er habe für andere Mitarbeiter
"natürlich auch kopiert". Die Äußerungen nahm er einige
Tage später "ausdrücklich zurück". Am 18.4.2013 erhielt
er die außerordentliche fristlose, mit Schreiben vom 13.5.2013 hilfsweise
die ordentliche Kündigung. Die Vorinstanzen haben der Kündigungsschutzklage
des Arbeitnehmers stattgegeben.
Die Richter des BAG entschieden jedoch, dass eine (fristlose) Kündigung
auch dann in Betracht kommt, wenn der Arbeitnehmer nicht alle fraglichen Handlungen
selbst vorgenommen, sondern dabei mit anderen Bediensteten zusammengewirkt oder
das Herstellen von "Raubkopien" durch diese bewusst ermöglicht
hat. Aus dem Umstand, dass es ihm erlaubt gewesen sein mag, seinen dienstlichen
Rechner für bestimmte andere private Zwecke zu nutzen, konnte er nicht
schließen, ihm seien die behaupteten Kopier- und Brennvorgänge gestattet.
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung und Gewähr für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden. Aufgrund der teilweise verkürzten Darstellungen und der individuellen Besonderheiten jedes Einzelfalls können und sollen die Ausführungen zudem keine persönliche Beratung ersetzen.
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