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Vergleichsentgelt - Vermutung der Benachteiligung wegen des Geschlechts

Nach dem Entgelttransparenzgesetz (EntgTranspG) haben Beschäftigte zur
Überprüfung der Einhaltung des Entgeltgleichheitsgebots einen Auskunftsanspruch
gegenüber dem Arbeitgeber zur Entlohnung anderer Arbeitnehmer mit der gleichen
oder einer gleichwertigen Tätigkeit. Der Anspruch bezieht sich auf das
durchschnittliche monatliche Bruttoentgelt und auf bis zu zwei einzelne Entgeltbestandteile.
Klagt eine Frau auf gleiches Entgelt für gleiche oder gleichwertige Arbeit,
begründet der Umstand, dass ihr Entgelt geringer ist als das vom Arbeitgeber
nach dem EntgTranspG mitgeteilte Vergleichsentgelt der männlichen Vergleichsperson,
regelmäßig die - vom Arbeitgeber widerlegbare - Vermutung, dass die
Benachteiligung beim Entgelt wegen des Geschlechts erfolgt ist.
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung und Gewähr für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden. Aufgrund der teilweise verkürzten Darstellungen und der individuellen Besonderheiten jedes Einzelfalls können und sollen die Ausführungen zudem keine persönliche Beratung ersetzen.
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