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Verkauf eines Grundstücks unter aufschiebender Bedingung innerhalb der Spekulationsfrist

Mit Urteil vom 10.2.2015 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass der
aufschiebend bedingte Verkauf eines bebauten Grundstücks innerhalb der
gesetzlichen Veräußerungsfrist von 10 Jahren als sog. privates Veräußerungsgeschäft
der Besteuerung unterliegt, auch wenn der Zeitpunkt des Eintritts der aufschiebenden
Bedingung außerhalb dieser Frist liegt. Private Veräußerungsgeschäfte
sind u. a. Verkäufe von Grundstücken, bei denen der Zeitraum zwischen
Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als 10 Jahre beträgt.
Im entschiedenen Fall hatte ein Steuerpflichtiger mit Kaufvertrag vom 3.3.1998
ein bebautes Grundstück erworben und mit notariell beurkundetem Kaufvertrag
vom 30.1.2008 veräußert. Der Vertrag wurde unter der aufschiebenden
Bedingung geschlossen, dass die zuständige Behörde dieses Grundstück
von Bahnbetriebszwecken freistellt, was sie am 10.12.2008 tat. Streitig war,
ob der Gewinn aus der Veräußerung des bebauten Grundstücks zu
versteuern war, weil die Bedingung in Form der Entwidmung erst nach Ablauf der
zehnjährigen Veräußerungsfrist eingetreten war.
Der BFH entschied dazu, dass ein (zu versteuerndes) privates Veräußerungsgeschäft
vorliegt. Für den Zeitpunkt der Veräußerung ist die beidseitige
zivilrechtliche Bindungswirkung des Rechtsgeschäfts, das den einen Vertragspartner
zur Übertragung des Eigentums auf den anderen verpflichtet, und nicht der
Zeitpunkt des Bedingungseintritts entscheidend. Ab dem Vertragsschluss - im
Urteilsfall am 30.1.2008 - bestand für keinen der Vertragspartner die Möglichkeit,
sich einseitig von der Vereinbarung zu lösen.
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung und Gewähr für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden. Aufgrund der teilweise verkürzten Darstellungen und der individuellen Besonderheiten jedes Einzelfalls können und sollen die Ausführungen zudem keine persönliche Beratung ersetzen.
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