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Keine Berücksichtigung von Nebenräumen beim häuslichen Arbeitszimmer

Bereits mit Beschluss vom 27.7.2015 hat der Große Senat des Bundesfinanzhofs entschieden, dass die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer, das nicht nahezu ausschließlich betrieblich oder beruflich genutzt wird ("gemischt genutztes Arbeitszimmer"), steuerlich nicht zu berücksichtigen sind.

Nunmehr stellt der 10. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) mit Urteil vom 17.2.2016 fest, dass Aufwendungen für Nebenräume (Küche, Bad und Flur), die in die häusliche Sphäre eingebunden sind und zu einem nicht unerheblichen Teil privat genutzt werden, bei einem steuerrechtlich anzuerkennenden Arbeitszimmer nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden können.

Mit der vorliegenden Entscheidung knüpft der BFH an das Aufteilungsverbot auch für Nebenräume der häuslichen Sphäre an. Die Nutzungsvoraussetzungen sind individuell für jeden Raum und damit auch für Nebenräume zu prüfen. Eine zumindest nicht unerhebliche private Mitnutzung derartiger Räume ist daher abzugsschädlich.

Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung und Gewähr für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden. Aufgrund der teilweise verkürzten Darstellungen und der individuellen Besonderheiten jedes Einzelfalls können und sollen die Ausführungen zudem keine persönliche Beratung ersetzen.

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