Abwerbeanruf bei Mitarbeitern am Arbeitsplatz durch "Headhunter"
Die Richter des Bundesgerichtshofs hatten darüber zu entscheiden, ob es gegen das Gesetz gegen den
unlauteren Wettbewerb verstößt, wenn ein Personalberater als so genannter "Headhunter" Mitarbeiter von Unternehmen, die
mit seinem Auftraggeber in Wettbewerb stehen, am Arbeitsplatz anruft, um mit ihnen über einen Arbeitsplatzwechsel zu sprechen.
Die Richter bestätigten in ihrem Urteil den Grundsatz, dass das Abwerben fremder Mitarbeiter als Teil des freien Wettbewerbs grundsätzlich
erlaubt ist und nur bei Einsatz unlauterer Mittel oder Verfolgung unlauterer Zwecke gegen das Wettbewerbsrecht verstößt.
Wenn Mitarbeiter eines Wettbewerbers erstmals durch Telefonanruf am Arbeitsplatz zum Zweck der Abwerbung angesprochen würden, ist dies
nur dann als wettbewerbswidrig zu beurteilen, wenn der Anruf über eine erste Kontaktaufnahme hinausgeht. Eine erste Kontaktaufnahme
muss sich allerdings darauf beschränken, das Interesse des Angerufenen am Gespräch festzustellen, bei Interesse die zu besetzende
Stelle kurz zu umschreiben und gegebenenfalls eine Fortsetzung des Gesprächs außerhalb des Arbeitsplatzes zu verabreden.
(BGH-Urt. 4.3.2004 I ZR 221/01) Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung und Gewähr für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.
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