Einführung der elektronischen Lohnsteuerkarte
Der Übergang vom papiergebundenen Verfahren zum neuen elektronischen
Verfahren ELStAM (Elektronische Lohnsteuer Abzugsmerkmale) ist nunmehr für
das Jahr 2013 vorgesehen. Er wird schrittweise vollzogen. Dadurch soll
allen Beteiligten ein reibungsloser Übergang in das neue Verfahren
ermöglicht werden.
Die Lohnsteuerkarte 2010 behält bis zur erstmaligen Anwendung der
elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale im Jahr 2013 weiter ihre Gültigkeit.
Der Arbeitgeber muss daher die Lohnsteuerkarte des Jahres 2010 bis zur
Einführung des elektronischen Verfahrens aufbewahren. Erst nach
Einführung des elektronischen Verfahrens darf die Lohnsteuerkarte
vernichtet werden.
Flexible Regelung für Arbeitgeber: Arbeitgeber, die das
elektronische Verfahren nutzen, können die von der Finanzverwaltung
bereitgestellten elektronischen Lohnsteuer-Abzugsmerkmale ihrer
Arbeitnehmer, wie z. B. die Steuerklasse und Freibeträge, abrufen.
Dazu benötigen sie lediglich dessen Identifikationsnummer sowie
Geburtsdatum. Der Abruf der Daten durch den Arbeitgeber ist freiwillig ab
1.11.2012 möglich. Ab 1.1.2013 besteht zwar für jeden
Arbeitgeber die Pflicht, das Verfahren zu nutzen. Die Finanzverwaltung gewährt
jedoch eine Kulanzfrist bis zum 31.12.2013. Jeder Arbeitgeber kann in
diesem Zeitraum selbst entscheiden, wann er mit der Nutzung beginnt oder
ob er das Verfahren zunächst nur für einen Mitarbeiter oder aber
gleich für mehrere Arbeitnehmer durchlaufen lassen möchte. Es
muss jedoch mindestens eine Abrechnung pro Arbeitnehmer in 2013 mit ELStAM
erfolgen. Als spätester Umstiegszeitpunkt muss die Lohnabrechnung
12/2013 gewählt werden!
Erleichterungen für Arbeitnehmer: Seit dem 13.9.2012 sind die
ELStAM für den Abruf durch die Arbeitnehmer auf der Internetseite "www.elster.de"
freigeschaltet. Im Rahmen des Registrierungsverfahrens erhält der
Arbeitnehmer eine PIN, die ihm an seinen Hauptwohnsitz geschickt wird und
durch die nur er Einsicht in sämtliche gespeicherten Daten erhält.
Der Arbeitnehmer muss dem für ihn zuständigen Finanzamt gegenüber
nur noch tätig werden, wenn sich die persönlichen Verhältnisse
in Bezug auf die vorhandenen Daten geändert haben.
Bitte beachten Sie! In der Vergangenheit übernahm das
Finanzamt die Freibeträge aus den Vorjahren automatisch. Die auf der
Lohnsteuerkarte 2010/Ersatzbescheinigung 2011 bzw. 2012 für den Übergangszeitraum
eingetragenen Freibeträge und antragsgebundenen Kinderzähler (z.
B. für Kinder, die zu Beginn des Kalenderjahres 2012 oder zu Beginn
des Kalenderjahres 2013 das 18. Lebensjahr vollendet haben oder
Pflegekinder) gelten im elektronischen Abrufverfahren grundsätzlich
nicht weiter. Folglich sind diese für das Kalenderjahr 2013 beim zuständigen
Finanzamt neu zu beantragen. Diese Anträge können und sollten
jetzt schon gestellt werden, um steuerliche Nachteile zu vermeiden. Sie
sind aber - spätestens bis zum 30.11.2013 - auf amtlichen Vordrucken
zu stellen. Arbeitgeber sollten ihre Arbeitnehmer darüber persönlich
oder über einen Aushang zwingend informieren! Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung und Gewähr für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.
Aufgrund der teilweise verkürzten Darstellungen und der individuellen Besonderheiten jedes Einzelfalls können und sollen die Ausführungen zudem keine persönliche Beratung ersetzen.