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Beitragsbemessungsgrenzen 2026

Die Beitragsbemessungsgrenze ist der Betrag bis zu dem vom sozialversicherungspflichtigen Entgelt Beiträge für die verschiedenen Bereiche der Sozialversicherung berechnet und abgeführt werden. Es gibt jeweils unterschiedliche Beitragsbemessungsgrenzen für die Kranken- und Pflegeversicherung sowie für die Renten- und Arbeitslosenversicherung.

Versicherungspflichtgrenze in Euro Ost West
Krankenversicherung / Pflegeversicherung pro Jahr 77.400 77.400
Krankenversicherung / Pflegeversicherung pro Monat 6.450 6.450
 
Beitragsbemessungsgrenzen pro Monat in Euro Ost West
Krankenversicherung / Pflegeversicherung * 5812,50 5812,50
Renten-, Arbeitslosenversicherung 8.450 8.450
Geringfügigkeitsgrenze 603 603
 
Beitragsbemessungsgrenzen pro Jahr in Euro Ost West
Krankenversicherung / Pflegeversicherung 69.750 69.750
Renten-, Arbeitslosenversicherung 101.400 101.400
 
Beitragssätze in Prozent Ost/West
Krankenversicherung
je 1/2 Arbeitgeber und Arbeitnehmer
14,6
Pflegeversicherung
je 1/2 Arbeitgeber und Arbeitnehmer (1, 2)
3,6 / 4,2 (1, 2)
Rentenversicherung
je 1/2 Arbeitgeber und Arbeitnehmer
18,6
Arbeitslosenversicherung
1/2 Arbeitgeber und Arbeitnehmer
2,6
 
* Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung sind i. d. R. je zur Hälfte von Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu tragen (Ausnahme: Pflegeversicherung-Aufteilung in Sachsen sowie Zu-/Abschläge in der Pflegeversicherung nur beim Arbeitnehmer). Auch ein kassenindividueller Zusatzbeitrag der Krankenkassen wird grundsätzlich je zur Hälfte getragen; der gesetzlich festgelegte durchschnittliche Zusatzbeitrag beträgt 2026 2,9 % (2025: 2,5 %).

1) Pflegeversicherung Kinderlose: Der allgemeine Beitragssatz beträgt seit 01.01.2025 3,6 %. Für Kinderlose nach Vollendung des 23. Lebensjahres gilt ein Zuschlag von 0,6 %-Punkten, sodass insgesamt 4,2 % gelten. Den Zuschlag trägt der Arbeitnehmer allein. Arbeitgeber/Arbeitnehmer tragen den allgemeinen Beitrag grundsätzlich je zur Hälfte (je 1,8 %); in Sachsen trägt der Arbeitgeber 1,3 %, der Arbeitnehmer 2,3 % (kinderlos: 2,9 %).

2) Beitragsabschläge für Eltern: Für Eltern gibt es (unter bestimmten Voraussetzungen) einen Abschlag für das 2. bis 5. Kind während der Erziehungsphase (bis max. zum 25. Lebensjahr des jeweiligen Kindes) von 0,25 %-Punkten je Kind, max. insgesamt 1,0 %-Punkt. Diese Abschläge wirken nur beim Arbeitnehmeranteil; der Arbeitgeberanteil bleibt beim regulären Anteil (1,8 %, in Sachsen 1,3 %).


Hinweis: Diese Angaben basieren auf der in Deutschland geltenden Rechtslage mit Stand Dezember 2025. Bitte beachten Sie, dass sich gesetzliche Regelungen und Verwaltungs-
auffassungen ändern können.

Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung und Gewähr für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden. Aufgrund der teilweise verkürzten Darstellungen und der individuellen Besonderheiten jedes Einzelfalls können und sollen die Ausführungen zudem keine persönliche Beratung ersetzen.

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