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20.000-€-Ostergeschenk ist schenkungsteuerpflichtig

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG) hat entschieden, dass es sich bei einem Geldgeschenk in Höhe von 20.000 € zu Ostern nicht um ein übliches Gelegenheitsgeschenk handelt. Diese sind schenkungsteuerfrei. Hier unterliegt das Geldgeschenk aber der Schenkungsteuerpflicht. Die Revision zum Bundesfinanzhof wurde zugelassen.

Der Kläger hat von seinem im Jahr 2023 verstorbenen Vater seit März 2006 wiederholt Geldgeschenke zwischen 10.000 € und 50.000 € erhalten. Einmal erhielt er auch 100.000 € als Geschenk. Insgesamt beliefen sich die Geldgeschenke bis 2015 auf 450.000 €. Das streitgegenständliche Ostergeschenk in Höhe von 20.000 € erhielt der Kläger im Jahr 2015. Bereits zu diesem Zeitpunkt war der Schenkungsteuerfreibetrag in Höhe von 400.000 €, der alle 10 Jahre in Anspruch genommen werden kann, mehr als ausgeschöpft. Bis zum Jahr 2017 betrugen alle Schenkungen zusammen 610.000 €.

Zum Zeitpunkt des Ostergeschenkes verfügte der Vater über ein Vermögen von 30 Mio. €, zwischen 2013 und 2022 erzielte er aus einer Unternehmensbeteiligung jährliche Einkünfte zwischen 1,7 und 3,7 Mio. €. In der Erbschaftsteuererklärung gab der Sohn mehrere „Gelegenheitsgeschenke“ innerhalb des Zehnjahreszeitraums an, die er als erbschaftsteuerfrei einstufte. Darunter befand sich auch das besagte Geldgeschenk zu Ostern im Jahr 2015.

Das Finanzamt setzte für den Erhalt des Ostergeschenks im Jahr 2015 zwar keine Erbschaftsteuer fest, allerdings im Jahr 2024 eine Schenkungsteuer in Höhe von 1.400 €.

Einspruch und Klage gegen den Bescheid blieben erfolglos. Das FG ist der Auffassung, dass „übliche Gelegenheitsgeschenke“ sich in der Höhe nicht nach den Vermögensverhältnissen des Schenkers oder Beschenkten richten, denn ansonsten könnten vermögende Menschen den gleichen Betrag steuerfrei erhalten, während wirtschaftlich schlechter gestellte Personen Steuern abführen müssten. Auch wenn eine solche Unterscheidung in der Fachliteratur teilweise befürwortet wird, vertritt das FG die Auffassung, dass der Gleichheitssatz des Grundgesetzes eine Unterscheidung nach wirtschaftlichen Möglichkeiten des jeweiligen Schenkers nicht gerechtfertigt ist.

Demnach sei ein Geldgeschenk zu Ostern in Höhe von 20.000 € kein „übliches Gelegenheitsgeschenk“ mehr.

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