Bibliothek - Themen von A bis Z

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Aufbewahrungsfristen

Nach Handels-, Steuerrecht und Abgabenordnung können von Unternehmen folgende Unterlagen nach dem 31.12.2025* vernichtet werden:

* Die Auf­­bewah­rungsfrist beginnt erst mit dem Schluss des Ka­lender­jahres, in dem die letzte Eintragung in das Buch gemacht, das Inventar, die Er­­öffnungsbilanz, der Jahresabschluss oder der Lagebericht aufgestellt, der Handels- oder Ge­schäftsbrief empfangen / abgesandt worden oder der Buchungsbeleg entstanden ist, die Aufzeichnung vorgenommen oder die sonstigen Unterlagen entstanden sind.

Nach Ablauf der Fristen sind Unterlagen aufzubewahren, wenn sie von Bedeutung sind für

  • eine begonnene Außenprüfung
  • eine vorläufige Steuerfestsetzung
  • anhängige steuerstraf- oder bußgeldrechtliche Ermittlungen
  • ein schwebendes oder aufgrund Außenprüfung zu erwartendes Rechtsbehelfsverfahren   
  • Begründung von Anträgen an ein Finanzamt.
** soweit Buchungsbeleg

Belege  
A
Abrechnungsunterlagen ** 2017
Abtretungserklärungen nach Erledigung 2019
Änderungsnachweise der EDV-Buchführung 2015
Akkreditive 2019
Aktenvermerke / ** 2019/2017
Angebote (auftragswirksam) 2019
Angestelltenversicherung ** 2017
Anlagevermögensbücher und -karteien 2015
Anträge auf Arbeitnehmersparzulage 2019
Arbeitsanweisungen für EDV-Buchführung 2015
Auftragszettel 2015
Ausgangsrechnungen 2017
Außendienstabrechnungen ** 2017
B
Bankbelege 2017
Bankbürgschaften 2019
Beitragsabrechnungen der Sozialversicherungsträger 2015
Belege, soweit Buchfunktion (Offene-Posten-Buchhaltung) 2017
Betriebsabrechnungsbögen mit Belegen als Bewertungsunterlage 2015
Betriebskostenrechnung ** 2017
Betriebsprüfungsberichte 2019
Bewertungsunterlagen/Bewertungsberichtigung 2017
Bewirtungsrechnungen ** 2017
Bilanzen (Jahresbilanzen) 2015
Bilanzunterlagen 2015
Buchungsanweisungen 2017
D
Darlehensunterlagen (nach Ablauf) 2019
Dauerauftragsunterlagen 2019
Debitorenlisten (soweit Bilanzunterlage) 2015
Depotauszüge (soweit nicht Inventare) 2017
E
Einfuhrunterlagen 2017
Eingangsrechnungen 2017
Einheitswertunterlagen 2015
Einnahmen-Überschuss-Rechnung 2015
Essenmarkenabrechnungen (soweit kein Buchungsbeleg) 2019
F
Fahrtkostenerstattungsunterlagen ** 2017
Finanzberichte 2019
Frachtbriefe 2017
G
Gehaltslisten 2017
Geschäftsberichte 2015
Geschäftsbriefe (soweit nicht für die Besteuerung bedeutsam) 2019
Geschenknachweise (soweit kein Buchungsbeleg) 2019
Gewinn- und Verlustrechnung (Jahresrechnung) 2015
Grundbuchauszüge 2015
Grundstücksverzeichnis (soweit Inventar) 2015
Gutschriften 2017
H
Handelsbriefe (soweit nicht für die Besteuerung bedeutsam) 2019
Handelsbücher 2015
Handelsregisterauszüge 2019
Hauptabschlussübersicht (statt Bilanz) 2015
I
Inventare 2015
Investionszulage (Unterlagen) 2019
J
Jahresabschluss 2015
Journale für Hauptbuch und Kontokorrent 2015
K
Kalkulationsunterlagen 2019
Kassenberichte 2017
Kassenbücher und -blätter 2017
Kassenzettel (soweit keine Buchungsbelege)
2019
Kaufverträge 2017
Kontenpläne und Kontenplanänderungen 2017
Kontenregister 2017
Kontoauszüge 2017
Kreditunterlagen **
2017
L
Lagerbuchführungen 2017
Leasingverträge (nach Erledigung) 2017
Lieferscheine ** 2017
Lohnbelege 2017
Lohnlisten 2017
M
Miet- und Pachtunterlagen 2017
N
Nachnahmebelege 2017
Nebenbücher 2015
O
Offene-Posten-Liste 2017
Organisationsunterlagen der EDV-Buchführung 2015
P
Preislisten 2019
Protokolle 2019
Prüfungsbericht zum Jahresabschluss
2015
Q
Quittungen **
2017
R
Rechnungen 2017
Registrierkassenstreifen 2019
Reisekostenabrechnungen 2017
Repräsentationsaufwendungen (Unterlagen) 2017
S
Sachkonten 2015
Saldenbilanzen 2015
Schadensunterlagen (kein Bilanzbeleg)
2019
Scheck- und Wechselunterlagen 2017
Schriftwechsel (allgemein)
2019
Speicherbelegungsplan der EDV-Buchführung 2015
Spendenbescheinigungen ** 2017
Steueranmeldungen, -unterlagen und -erklärungen
2015
T
Telefonkostennachweise 2017
U
Überstundenlisten 2017/td>
Urteile (zivilrechtlich)
1994
V
Verbindlichkeiten (Zusammenstellungen) 2015
Verkaufsbücher 2015
Vermögensverzeichnis 2015
Vermögenswirksame Leistungen (Unterlagen) 2019
Versand- und Frachtunterlagen / ** 2019/2017
Versicherungspolicen 2019
Verträge ** (evtl. Ausnahmen)
2017
Vollstreckungsbescheide (zivilrechtlich) 1994
W
Wareneingangs- und -ausgangsbücher 2015
Z
Zahlungsanweisungen 2017
Zollbelege 2019
Zwischenbilanz (bei Gesellschafterwechsel oder Umstellung Wirtschaftsjahr) 2015


Verstoß gegen die gesetzlichen Aufbewahrungsfristen

Die Aufbewahrungspflicht ist Teil der Buchführungs- und Aufzeichnungspflicht und gehört zu den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung und Dokumentation. Ein Verstoß gegen die Aufbewahrungsfristen liegt z.B. dann vor, wenn Unterlagen, die aufbewahrungspflichtig sind, vor Ablauf der entsprechenden Frist vernichtet, beiseite geschafft oder beschädigt wurden und dadurch die Übersicht über Vermögensgegenstände und Geschäftsvorfälle erschwert wird.

In diesem Fall kann es zu einer Verletzung der Buchführungs- oder Dokumentationspflichten kommen, die neben Steuerschätzungen oder Hinzuschätzungen straf- oder ordnungsrechtlich durch Bußgelder, Geld- oder Freiheitsstrafen geahndet werden können, insbesondere, wenn zusätzlich z.B. Steuerhinterziehung oder -verkürzung, Bankrott- oder Insolvenztatbestände vorliegen.


Aufbewahrung von privaten Unterlagen

Durch die Regelungen des Gesetzes zur Bekämpfung von Schwarzarbeit sind auch Privatpersonen verpflichtet, Rechnungen und Zahlungsbelege über steuerpflichtige Handwerkerleistungen 2 Jahre lang aufzubewahren. Das gilt für Steuerpflichtige, die handwerkliche Arbeiten im Haus und am Grundstück – wie z. B. bauliche und planerische Leistungen sowie Reinigungs-, Instandhaltungs- oder Gartenarbeiten haben durchführen lassen.

Private Vermieter sollten die genannten Rechnungen für einen Zeitraum von 6 Jahren aufbewahren, um etwaige Steuerprüfungen und Mietereinwendungen abzudecken.

Ansonsten werden für Privatpersonen folgende Aufbewahrungszeiten empfohlen:
  • Kontoauszüge und Bankunterlagen, Mietverträge, Versicherungsverträge und -unterlagen: 3 Jahre (nach Beendigung bzw. Laufzeitbeendigung)
  • Rechnungen und Quittungen: 2 Jahre (Sonderfall s.o.)
  • Gerichtsurteile und Vollstreckungsbescheide:  30 Jahre (nach Rechtskraft)
  • Lohnunterlagen und Gehaltsabrechnungen, Meldungen zur Sozialversicherung, ggf. Arbeitsverträge: Bis zum Renteneintritt
  • Steuerunterlagen und Steuerbescheide: Mindestens 10 Jahre nach Bestandskraft, besser lebenslang
  • Zeugnisse und Urkunden: Lebenslang

Sonderregelung bei bestimmten Steuerpflichtigen

Steuerpflichtige, deren Summe der positiven Überschusseinkünfte mehr als 500.000 € im Kalenderjahr beträgt, haben Aufzeichnungen und Unterlagen über die den Überschusseinkünften zu Grunde liegenden Einnahmen und Werbungskosten 6 Jahre aufzubewahren. Hierzu zählen Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung sowie aus den sog. sonstigen Einkünften. Ab dem Jahr 2027 gilt diese besondere Aufbewahrungsfrist erst bei einer Summe der positiven Einkünfte von mehr als 750.000 €. Verluste bleiben hierbei unberücksichtigt. Sofern die 6-jährige Aufbewahrungsfrist am 31.12.2026 noch nicht abgelaufen ist, bleibt der Schwellenwert von 500.000 € auch über das Jahresende hinaus bestehen. Bei Zusammenveranlagung sind für die Feststellung des Überschreitens des Betrags von 500.000 € die Summe der positiven Einkünfte eines jeden Ehegatten/Lebenspartners maßgebend.

Steuerpflichtige, die allein oder mit nahestehenden Personen unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss auf eine Drittstaatengesellschaft ausüben können, sind verpflichtet, sämtliche relevanten Unterlagen für 6 Jahre aufzubewahren. Betroffene Steuerpflichtige sollten sich steuerlich beraten lassen, welche Unterlagen aufbewahrungspflichtig sind.

Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung und Gewähr für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden. Aufgrund der teilweise verkürzten Darstellungen und der individuellen Besonderheiten jedes Einzelfalls können und sollen die Ausführungen zudem keine persönliche Beratung ersetzen.

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