Aktuelles
Informationen aus dem Steuer-, Wirtschafts-, Arbeits- und Sozialrecht
Private Tätigkeit auf Dienstreise nicht gesetzlich unfallversichert

Beschäftigte sind auch auf Dienstreisen gesetzlich unfallversichert. Dies
gilt jedoch nur während der Betätigungen, die einen inneren Zusammenhang
mit der beruflichen Tätigkeit aufweisen.
Das Hessische Landessozialgericht (LSG) hatte in einem Fall zu entscheiden,
bei dem eine Frau im Anschluss an die Dienstreise Urlaub machen wollte und telefonisch
ein Taxi rief, um einen Mietwagen für den Urlaub abzuholen. Im Hotelzimmer
stürzte sie jedoch auf dem Weg vom Bad zum Telefon und zog sich eine Oberschenkelfraktur
zu.
Hier handelte es sich nach Auffassung des LSG um eine private Verrichtung,
die nicht unter den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz fällt.
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung und Gewähr für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden. Aufgrund der teilweise verkürzten Darstellungen und der individuellen Besonderheiten jedes Einzelfalls können und sollen die Ausführungen zudem keine persönliche Beratung ersetzen.
Haben Sie Fragen zu dem Beitrag? Sprechen Sie uns an!
Per E-Mail oder telefonisch unter