Aktuelles
Informationen aus dem Steuer-, Wirtschafts-, Arbeits- und Sozialrecht
Neuregelungen für Paketboten und Pflegekräfte

Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 8.11.2019 neben anderen Gesetzen und Gesetzesänderungen auch dem Paketboten-Schutzgesetz und dem Gesetz für bessere Pflegelöhne zugestimmt.
- Paketboten-Schutzgesetz: Das Gesetz führt in der Versandbranche
die sog. Nachunternehmerhaftung ein. Wer einen Auftrag annimmt und an einen
Nachunternehmer weiter vergibt, haftet für die Sozialversicherungsbeiträge,
die sein Subunternehmer abführen muss, wie ein Bürge gesamtschuldnerisch
(Nachunternehmerhaftung).
Ausnahme Speditionsunternehmen: Sie werden von der Nachunternehmerhaftung ausgenommen, da bei ihnen die finanzielle Leistungsfähigkeit aufgrund anderer Bestimmungen gewährleistet ist.
Für die Generalunternehmer besteht die Möglichkeit sich von der Haftung befreien zu lassen, indem sie von den Nachunternehmern eine Unbedenklichkeitsbescheinigung fordern. Diese werden von Krankenkassen und Berufsgenossenschaften ausgestellt und bescheinigen, dass der Nachunternehmer die Sozialbeiträge bis dahin ordnungsgemäß abgeführt hat.
Ausdrücklich in den Anwendungsbereich der Haftung aufgenommen wurde die stationäre Bearbeitung von Paketen (Sortieren von Paketen für den weiteren Versand in Verteilzentren). Diese erfolgt regelmäßig durch Beschäftigte von Subunternehmen. - Gesetz für bessere Pflegelöhne: Das Gesetz öffnet
zwei Wege, um zu höheren Pflegelöhnen zu kommen. Die Tarifpartner
schließen einen flächendeckenden Tarifvertrag ab, den das Bundesarbeitsministerium
auf der Grundlage des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes auf alle Arbeitgeber und
Arbeitnehmer in der Pflege erstreckt. Damit würden die ausgehandelten
Tariflöhne für die ganze Branche gelten. Zur Wahrung des kirchlichen
Selbstbestimmungsrechts müssen vor Abschluss des Tarifvertrags die kirchlichen
Pflegelohn-Kommissionen angehört werden. Als zweite Möglichkeit
sieht das Gesetz vor, über höhere Lohnuntergrenzen die Bezahlung
in der Pflege insgesamt anzuheben. Der allgemeine Pflegemindestlohn gilt noch
bis zum 30.4.2020. Er beträgt derzeit 11,05 €/Std. in Westdeutschland
und 10,55 €/Std. in Ostdeutschland.
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung und Gewähr für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden. Aufgrund der teilweise verkürzten Darstellungen und der individuellen Besonderheiten jedes Einzelfalls können und sollen die Ausführungen zudem keine persönliche Beratung ersetzen.
Haben Sie Fragen zu dem Beitrag? Sprechen Sie uns an!
Per E-Mail oder telefonisch unter