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Auch ausländische Transportunternehmen müssen Mindestlohn bezahlen

Das Mindestlohngesetz verpflichtet Arbeitgeber mit Sitz im In- oder Ausland,
ihren im Inland beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern einen
gesetzlichen Mindestlohn zu zahlen.
Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) musste sich nunmehr mit der Frage
auseinandersetzen, ob das Mindestlohngesetz auch dann gilt, wenn die Tätigkeit
im Inland nur kurze Zeit andauert, wie das z. B. bei ausländischen Fernfahrern
der Fall sein kann.
Es kam in zwei dazu ergangenen Entscheidungen vom 16.1.2019 zu dem Entschluss,
dass das Mindestlohngesetz auch auf solche Arbeitnehmer anzuwenden ist. Die
Pflicht zur Zahlung des gesetzlichen Mindestlohnes verstoße weder gegen
Europarecht noch gegen Verfassungsrecht. Damit bestätigt das FG zugleich
die Kontrollbefugnisse der Zollbehörden gegenüber nur vorübergehend
im Inland tätigen Transportunternehmen. Das FG hat die Revision gegen die
Urteile zugelassen.
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