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Informationen aus dem Steuer-, Wirtschafts-, Arbeits- und Sozialrecht
Mehrfachbeschäftigungen bei 450-€-Jobbern

Minijobber dürfen monatlich bis zu 450 € verdienen. Diese Grenze
gilt nicht nur für den klassischen 450-€-Minijob, sondern auch für
die Prüfung der Berufsmäßigkeit bei kurzfristigen Minijobs.
In der Praxis kommt es aber häufig vor, dass mehrere Minijobs nebeneinander
ausgeübt werden. Hier gilt es ein paar Spielregeln zu beachten.
Minijob neben kurzfristigem Minijob: Hier gilt der Grundsatz, dass nur
Beschäftigungen derselben Art zusammenzurechnen sind. Ein Beschäftigter
kann einen 450-€-Minijob neben einem kurzfristigen Minijob ausüben.
Bei der Prüfung der Einhaltung der Entgeltgrenze sind auch nur die Arbeitsentgelte
mehrerer nebeneinander ausgeübter 450-€- oder kurzfristiger Minijobs
zusammenzurechnen.
Minijobwechsel innerhalb eines Kalendermonats: Endet ein Minijob im
Laufe eines Kalendermonats und wird anschließend bei einem anderen Arbeitgeber
ein Minijob aufgenommen, erfolgt für diesen Monat keine Zusammenrechnung
der Arbeitsentgelte.
Mehrere Minijobs ausschließlich im selben Kalendermonat: Werden
mehrere Minijobs oder kurzfristige Minijobs aufgenommen, die jeweils in demselben
Kalendermonat beginnen und enden, wird das Entgelt der Minijobs zusammengerechnet.
Wird die Grenze von 450 € überschritten, so ist der später aufgenommene
Job kein 450-€-Minijob beziehungsweise kein kurzfristiger Minijob. Dies
gilt auch dann, wenn die Minijobs bei unterschiedlichen Arbeitgebern ausgeübt
werden.
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