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Informationen aus dem Steuer-, Wirtschafts-, Arbeits- und Sozialrecht
Anspruch auf Kinderkrankengeld erweitert

Gesetzlich versicherte Eltern können im Jahr 2021 pro Kind und Elternteil
20 statt 10 Tage Kinderkrankengeld beantragen, bei mehreren Kindern maximal
45 Tage. Für Alleinerziehende erhöht sich der Anspruch um 20 auf 40
Tage pro Kind und Elternteil, maximal bei mehreren Kindern auf 90 Tage.
Der Anspruch besteht auch, wenn ein Kind zu Hause betreut werden muss, weil
Schulen oder Kitas geschlossen sind, die Präsenzpflicht in der Schule aufgehoben
oder der Zugang zum Betreuungsangebot der Kita eingeschränkt wurde. Eltern
können das Kinderkrankengeld auch beantragen, wenn sie im Home-Office arbeiten.
Diese neue Regelung gilt rückwirkend ab 5.1.2021.
Anspruchsberechtigt sind gesetzlich versicherte, berufstätige Eltern,
die selbst einen Anspruch auf Krankengeld haben und deren Kind gesetzlich versichert
und jünger als 12 Jahre oder aufgrund einer Behinderung auf Betreuung angewiesen
ist. Weiterhin darf es im Haushalt keine andere Person geben, die das Kind betreuen
kann. Der Nachweis des Betreuungsbedarfs gegenüber der Krankenkasse wird
mit einer Bescheinigung vom Arzt festgestellt. Muss ein Kind aufgrund einer
Schul- oder Kitaschließung zu Hause betreut werden, genügt eine Bescheinigung
der jeweiligen Einrichtung.
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