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Gehören Sondervergütungen zur Lohnsumme?
Das Finanzgericht Münster (FG) hatte über die Einbeziehung von Gesellschafter-Geschäftsführer-Vergütungen in die Lohnsumme eines Unternehmens für Zwecke der Erbschaftsteuer zu entscheiden.
Mit Urteil vom 15.4.2025 hat das FG entschieden, dass entgegen der Verwaltungsanweisung der Finanzverwaltung sämtliche Löhne und Gehälter, auch die der Gesellschafter-Geschäftsführer, für Erbschaftsteuerzwecke bei der Lohnsumme zu berücksichtigen sind, unabhängig davon, welcher steuerrechtlichen Einkunftsart die Sondervergütung der Gesellschafter-Geschäftsführer einer Personengesellschaft zuzuordnen sei.
Dies ist deswegen relevant, weil im Erbfall Betriebsvermögen unter Berücksichtigung der Lohnsumme teilweise von der Erbschaftsteuer verschont werden kann. Hintergrund ist, dass bei der unentgeltlichen Übertragung eines Unternehmens im Erb- oder Schenkungsfall die Arbeitsplätze im Unternehmen gesichert werden sollen.
Die Klägerin im entschiedenenen Fall, eine Kommanditgesellschaft (KG), buchte die angemessenen Vergütungen der Gesellschafter-Geschäftsführer als Gehaltsaufwand bei der KG. Dem folgte das Finanzamt nicht und vertrat die gegenteilige Verwaltungsanweisung. Das Einspruchsverfahren blieb erfolglos.
Dabei ging das FG davon aus, dass die vertraglich vereinbarten und gezahlten Vergütungen angemessen und berücksichtigungsfähig waren, da die handelsrechtliche Behandlung als Aufwand maßgeblich sei und die Auslegung der Begriffe im Sinne des Zivilrechts zu erfolgen habe. Gegen die Entscheidung des FG wurde Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) eingelegt, worüber allerdings noch nicht entschieden wurde.
Handlungsempfehlung: Entsprechende Bescheide, die die Auffassung der Finanzverwaltung wiedergeben, sollten durch Einspruch und Bezugnahme auf das anhängige Verfahren beim BFH offen gehalten werden. Lassen Sie sich steuerlich beraten.
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