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Tägliches Auszählen bei einer offenen Ladenkasse

Die Ordnungsmäßigkeit der Kassenbuchführung erfordert bei Bareinnahmen,
die ähnlich einer offenen Ladenkasse erfasst werden, einen täglichen
Kassenbericht, der auf der Grundlage eines tatsächlichen Auszählens
der Bareinnahmen erstellt worden ist.
Mit Beschluss vom 16.12.2016 stellt der Bundesfinanzhof (BFH) nunmehr klar,
dass so weit die in seiner Entscheidung vom 25.3.2015 gewählte Formulierung
in der Praxis teilweise dahingehend "missverstanden" wird, dass über
den Kassenbericht hinaus ein "Zählprotokoll" gefordert wird,
in dem die genaue Stückzahl der vorhandenen Geldscheine und -münzen
aufzulisten ist, die dortige Formulierung - die im Übrigen den Begriff
"Zählprotokoll" nicht enthält - nicht als Neuorientierung
der Rechtsprechung angesehen werden kann. Erforderlich, aber auch ausreichend
ist ein Kassenbericht, der auf der Grundlage eines tatsächlichen Auszählens
erstellt worden ist.
Anmerkung: Auch wenn der BFH nicht explizit ein "Zählprotokoll"
fordert, stellt es grundsätzlich eine bessere Übersicht und einen
Nachweis für den Geldbestand am Ende des Tages dar. Das empfiehlt auch
die Oberfinanzdirektion Karlsruhe in ihrem Schreiben vom 26.10.2016.
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung und Gewähr für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden. Aufgrund der teilweise verkürzten Darstellungen und der individuellen Besonderheiten jedes Einzelfalls können und sollen die Ausführungen zudem keine persönliche Beratung ersetzen.
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