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Reitunterricht als Freizeitgestaltung ist umsatzsteuerpflichtig – Steuerfreiheit nur ausnahms-weise bei Aus- und Fortbildung

Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte über die umsatzsteuerliche Behandlung von Leistungen eines Reiterhofs zu entscheiden. Hierbei ging es neben der umsatzsteuerlichen Beurteilung von Reitunterricht insbesondere um die Frage, ob es sich bei den zusätzlichen Leistungen wie Unterkunft und Verpflegung der Reitschüler auf dem Reiterhof um eine mit dem Reitunterricht einheitliche Leistung handelt oder nicht. Weiterhin war die Frage zu klären, ob es sich bei Reitunterricht um Freizeitgestaltung oder auch um Schulunterricht bzw. Aus- oder Fortbildung handeln kann.

Im Streitfall entschied der BFH im Revisionsverfahren, dass es sich bei Übernachtung und Verpflegung für Teilnehmer von Reitunterricht auf einem Pferde- bzw. Reiterhof um eine getrennt vom Reitunterricht zu beurteilende Leistung handelt. Die Verpflegungs- und Übernachtungsleistung ist in der Regel umsatzsteuerpflichtig, sofern es sich nicht um eine anerkannte soziale Einrichtung im Sinne des Unionsrechtes handelt. In den Veranlagungszeiträumen des Streitfalls 2007 bis 2011 verlangte das Gesetz zudem für die Steuerfreiheit eine Einrichtung mit sozialem Charakter, was im entschiedenen Fall nicht gegeben war.

Der BFH hat zudem entschieden, dass Reitunterricht typischerweise eine Freizeitgestaltung darstellt und daher nicht unter die Umsatzsteuerbefreiung für Unterrichtsleistungen fällt.

Eine Ausnahme kann dann bestehen, wenn der Reitunterricht der berufsbezogenen Ausbildung dient, z. B. zur Vorbereitung auf den Erwerb von Turnierlizenzen oder berufsrelevante Prüfungen im Pferdesport. Da der Kläger darlegte, dass eine der Reitgruppen für die Teilnehmer Theorie- und Praxisunterricht zum Erwerb des Reitabzeichens als Voraussetzung zum Erhalt der Turnierlizenz anbot, war dieser Kurs steuerfrei zu stellen. Dies hatte bereits das erstinstanzliche Finanzgericht so entschieden. Hierbei kommt es nicht darauf an, wieviele Teilnehmer letztlich an den angebotenen Prüfungen teilnehmen.

Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung und Gewähr für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden. Aufgrund der teilweise verkürzten Darstellungen und der individuellen Besonderheiten jedes Einzelfalls können und sollen die Ausführungen zudem keine persönliche Beratung ersetzen.

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