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Religionszugehörigkeit von Bewerbern bei offener Stelle eines kirchlichen Arbeitgebers

Die Richter des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) stellen in ihrem Urteil
vom 17.4.2018 klar, dass kirchliche Arbeitgeber nicht bei jeder offenen Stelle
von Bewerbern eine Religionszugehörigkeit fordern dürfen. Dieses Erfordernis
muss notwendig und angesichts des Ethos der Kirche aufgrund der Art der in Rede
stehenden beruflichen Tätigkeit oder der Umstände ihrer Ausübung
objektiv geboten sein und mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
im Einklang stehen.
Das Erfordernis, dass Bewerber um eine bei der Kirche zu besetzende Stelle
einer bestimmten Religion angehören, muss Gegenstand einer wirksamen gerichtlichen
Kontrolle sein können.
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung und Gewähr für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden. Aufgrund der teilweise verkürzten Darstellungen und der individuellen Besonderheiten jedes Einzelfalls können und sollen die Ausführungen zudem keine persönliche Beratung ersetzen.
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