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Bundesrat stimmt Bürokratieentlastungsgesetz zu

Mit dem Bürokratieentlastungsgesetz werden ab 2016 mehr kleine Unternehmen
als bisher von Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten befreit.
Die entsprechenden Grenzbeträge für Umsatz und Gewinn erhöhen
sich um jeweils 20 % auf 600.000 bzw. 60.000 €.
Der individuell zutreffendste Lohnsteuerabzug bei Ehegatten oder Lebenspartnern
lässt sich durch die Steuerklassenkombination IV/IV mit Faktor erzielen.
Um das Faktorverfahren zu vereinfachen und der 2-jährigen Gültigkeit
von Freibeträgen anzupassen, wird es dahingehend verändert, dass ein
beantragter Faktor nicht mehr nur für ein Kalenderjahr, sondern ebenfalls
für bis zu 2 Kalenderjahre gültig ist.
Damit Arbeitgeber unkompliziert und kurzfristig Arbeitnehmer als Aushilfen
beschäftigen können, ist die pauschale Erhebung der Lohnsteuer mit
25 % des Arbeitslohns möglich. Die Lohnsteuerpauschalierung setzte
voraus, dass der tägliche Arbeitslohn durchschnittlich 62 € pro Arbeitstag
nicht übersteigt. Als Folge der Einführung des Mindestlohns wird die
tägliche Verdienstgrenze ab 1.1.2015 von 62 € auf 68 € (8,50 € für
8 Arbeitsstunden) angehoben. Ab 1.1.2017gilt ein Betrag von 72 €.
Zzt. müssen alle Kirchensteuerabzugsverpflichteten (Kreditinstitute,
Versicherungen, Kapitalgesellschaften, Genossenschaften) jährlich darüber
informieren, dass ein Abruf des Religionsmerkmals beim Bundeszentralamt für
Steuern (BZSt) erfolgt und dass ein Widerspruchsrecht zum Abruf des Kunden bzw.
Anteilseigners besteht. Mit dem Bürokratieabbaugesetz wird die jährliche
Informationspflicht durch eine einmalige Information während des Bestehens
der Geschäftsbeziehung - rechtzeitig vor Beginn der Regel- und Anlassabfrage
- ersetzt. Aktiv Interessierte finden die Information darüber hinaus auch
weiterhin beim BZSt als Daten haltende Stelle.
Existenzgründer werden durch die Anhebung der Grenzen für Meldepflichten
nach verschiedenen Wirtschaftsstatistikgesetzen von 500.000 € auf 800.000
€ später als bisher in der Wirtschaftsstatistik herangezogen.
Inkrafttreten: Die Änderungen im Einkommensteuergesetz treten am
Tag nach der Verkündung des Gesetzes in Kraft, die übrigen Regelungen
am 1.1.2016. Das betrifft insbesondere die Regelungen zu den Buchführungs-
und Aufzeichnungspflichten, weil sich diese auf das jeweilige Kalenderjahr beziehen.
Zudem wird sichergestellt, dass die Finanzämter keine Mitteilung zur Buchführungspflicht
versenden, wenn die Umsätze in den Jahren bis 2015 zwar den bisherigen,
nicht aber den neuen Schwellenwert übersteigen.
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung und Gewähr für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden. Aufgrund der teilweise verkürzten Darstellungen und der individuellen Besonderheiten jedes Einzelfalls können und sollen die Ausführungen zudem keine persönliche Beratung ersetzen.
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