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EuGH: Zur Umsatzsteueraufteilung bei gemischt genutztem Gebäude

Verwendet der Unternehmer ein Grundstück zum Teil für umsatzsteuerpflichtige
und zum Teil für umsatzsteuerfreie Ausführung von Umsätzen, die
den Vorsteuerabzug ausschließen, so ist der Teil der Vorsteuerbeträge
nicht abziehbar, der den zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug führenden Umsätzen
wirtschaftlich zuzurechnen ist.
Der Unternehmer kann die nicht abziehbaren Teilbeträge im Wege einer sachgerechten
Schätzung ermitteln. Eine Ermittlung der Vorsteuerbeträge nach dem
Verhältnis der Umsätze ist nach deutschem Recht nur zulässig,
wenn keine andere wirtschaftliche Zurechnung möglich ist. Der Gesetzgeber
fordert bei Gebäuden vielmehr eine Aufteilung nach Fläche, weil dies
angeblich eine sachgerechtere Aufteilung darstelle. Das bestätigte der
Bundesfinanzhof noch mit Urteil vom 22.8.2013.
Diese Regelung aber widerspricht der Auffassung des Europäischen Gerichtshofs
(EuGH). Dieser stellt in einer Rechtssache fest, dass die Befugnis der Mitgliedstaaten
zum Erlass einer anderen Methode der Berechnung des Vorsteuerabzugs als des
Umsatzschlüssels eingeschränkt ist. Die alternative Berechnungsmethode
darf nicht zu einer allgemeinen Methode gemacht werden, die vom Umsatzschlüssel
abweicht. Des Weiteren muss die herangezogene alternative Methode eine "präzisere"
Bestimmung des Vorsteuerabzugs gewährleisten als die Bestimmung anhand
des Umsatzschlüssels.
Anmerkung: Betroffene Steuerpflichtige sollten - wenn für sie der
Umsatzschlüssel als Aufteilungsmaßstab vorteilhafter ist - diesen
anwenden und sich auf die Entscheidung des EuGH berufen.
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung und Gewähr für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden. Aufgrund der teilweise verkürzten Darstellungen und der individuellen Besonderheiten jedes Einzelfalls können und sollen die Ausführungen zudem keine persönliche Beratung ersetzen.
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