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Steuerliche Behandlung von Entlassungsentschädigungen

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs setzt die Anwendung
der begünstigten Besteuerung von Entlassungsentschädigungen nach der
sog. Fünftelregelung u. a. voraus, dass die Entschädigungsleistungen
zusammengeballt in einem Veranlagungszeitraum (VZ) zufließen. Der Zufluss
mehrerer Teilbeträge in unterschiedlichen Veranlagungszeiträumen ist
deshalb grundsätzlich steuerschädlich. Dies gilt jedoch nicht, soweit
es sich um eine im Verhältnis zur Hauptleistung stehende geringfügige
Zahlung handelt, die in einem anderen VZ zufließt.
Mit Schreiben vom 4.3.2016 teilt die Finanzverwaltung nunmehr mit, dass sie
aus Vereinfachungsgründen dann eine steuerlich unschädliche geringfügige
Zahlung annehmen will, wenn diese nicht mehr als 10 % der Hauptleistung beträgt.
Darüber hinaus kann eine Zahlung unter Berücksichtigung der konkreten
individuellen Steuerbelastung als geringfügig anzusehen sein, wenn sie
niedriger ist als die tarifliche Steuerbegünstigung der Hauptleistung.
Ferner können auch ergänzende Zusatzleistungen, die Teil der einheitlichen
Entschädigung sind und in späteren VZ aus Gründen der sozialen
Fürsorge für eine gewisse Übergangszeit gewährt werden,
für die Beurteilung der Hauptleistung als einer zusammengeballten Entschädigung
unschädlich sein.
Bestimmen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, dass die fällige Entschädigung
erst im Folgejahr zufließen soll, ist dies für die Anwendung der
Fünftelregelung unschädlich. Ein auf 2 Jahre verteilter Zufluss der
Entschädigung ist ausnahmsweise unschädlich, wenn die Zahlung der
Entschädigung von vornherein in einer Summe vorgesehen war und nur wegen
ihrer ungewöhnlichen Höhe und der besonderen Verhältnisse des
Zahlungspflichtigen auf 2 Jahre verteilt wurde oder wenn der Entschädigungsempfänger
dringend auf den baldigen Bezug einer Vorauszahlung angewiesen war.
Anmerkung: Die Anwendung der sog. Fünftelregelung kann Steuern sparen
helfen, wenn sie richtig durchgeführt wird. Nachdem es sich bei Entschädigungszahlungen
i. d. R. um höhere Beträge handelt, sollten sich betroffene Steuerpflichtige
in jedem Fall dazu im Detail beraten lassen, um Fehler zu vermeiden.
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung und Gewähr für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden. Aufgrund der teilweise verkürzten Darstellungen und der individuellen Besonderheiten jedes Einzelfalls können und sollen die Ausführungen zudem keine persönliche Beratung ersetzen.
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