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Bundesfinanzministerium äußert sich zur vorteilhafteren Ermittlung der außergewöhnlichen Belastung

Der Bundesfinanzhof entschied mit Urteil vom 19.1.2017, dass die Regelung zur
außergewöhnlichen Belastung so zu verstehen ist, dass die dort zu
berücksichtigende zumutbare Belastung stufenweise zu berechnen ist. Abhängig
von der Höhe des Gesamtbetrags der Einkünfte, der im Einkommensteuergesetz
in 3 Stufen gestaffelt ist, wird die zumutbare Belastung anhand eines Prozentsatzes
ermittelt.
Bislang wird die zumutbare Belastung bei Überschreiten einer dieser Stufen
immer unter Zugrundelegung des Prozentsatzes der höheren Stufe berechnet.
Künftig wird bei der Berechnung der zumutbaren Belastung nur noch der Teil
des Gesamtbetrags der Einkünfte mit dem höheren Prozentsatz belastet,
der die jeweilige Stufe übersteigt. Durch die stufenweise Berechnung ist
insgesamt eine niedrigere zumutbare Belastung von den geltend gemachten außergewöhnlichen
Belastungen abzuziehen. Im Ergebnis kann diese Berechnung zu einem höheren
steuerlichen Abzug der außergewöhnlichen Belastungen - und damit
zu einer niedrigeren Einkommensteuer - führen.
Nach einer Pressemitteilung des Bundesfinanzministeriums vom 1.6.2017 soll
die geänderte Berechnungsweise möglichst umgehend schon im Rahmen
der automatisierten Erstellung der Einkommensteuerbescheide Berücksichtigung
finden.
Bitte beachten Sie! Sollte die geänderte Berechnungsweise noch nicht berücksichtigt
worden sein, empfiehlt sich ggf. das Einlegen eines Einspruchs bzw. Änderungsantrags!
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung und Gewähr für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden. Aufgrund der teilweise verkürzten Darstellungen und der individuellen Besonderheiten jedes Einzelfalls können und sollen die Ausführungen zudem keine persönliche Beratung ersetzen.
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