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Mietwert der Altenteilerwohnung kann als Sonderausgabe berücksichtigt werden – Revision beim BFH eingelegt

Häufig übernimmt bei der Übertragung eines land- und fortwirtschaftlichen Betriebs der Übernehmer die notariell beurkundete dingliche Verpflichtung, dem bisherigen Betriebsinhaber lebenslängliche Versorgungsleistungen unterschiedlicher Natur zu gewähren, z. B. durch Überlassen einer Altenteilerwohnung einschließlich der Aufwendungen für Sachleistungen wie Heizung, Wasser Strom, Instandhaltungskosten etc., abhängig davon, wozu genau der Betriebsübernehmer sich vertraglich verpflichtet hat.

Im vorliegenden Fall hatte der Übernehmer in seiner Einkommensteuererklärung nicht nur die Aufwendungen für Sachleistungen wie die genannten Nebenkosten als Sonderausgaben geltend gemacht, sondern auch den Nutzungswert der Altenteilerwohnung.

Das Finanzamt (FA) lehnte die Anerkennung des Nutzungswerts ab. Das Finanzgericht Nürnberg (FG) hingegen folgte der Verwaltungsauffassung nicht und hat entschieden, dass nicht nur die laufenden Sachaufwendungen als Sonderausgaben abzugsfähig sind, sondern auch der Nutzungswert. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass der vorliegende Sachverhalt seiner Meinung nach vergleichbar sei mit dem Fall, dass ein Ehepartner dem anderen nach einer Trennung kostenlos Wohnraum zur Verfügung stelle. In diesem Fall könne der Ehepartner diesen dem getrenntlebenden Ehepartner gewährten Naturalunterhalt auch vollständig als Sonderausgabe im Rahmen der Einkommensteuererklärung geltend machen.

Das FA hat gegen die Entscheidung des FG bereits Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt. In vergleichbaren Fällen sollten Steuerpflichtige sich daher steuerlich beraten lassen und gegen Bescheide, in denen Nutzungswerte nicht als Sonderausgabe anerkannt werden, Einspruch einlegen.

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