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Übernachtungspauschale für Berufskraftfahrer nur bei tatsächlicher Übernachtung

Das Thüringer Finanzgericht (FG) hatte sich mit der Frage zu befassen, ob ein Berufskraftfahrer bei mehrtägigen Auswärtstätigkeiten die Übernachtungspauschale im Rahmen der Einkommensteuererklärung als Werbungskosten auch dann beanspruchen kann, wenn eine Übernachtung im Fahrzeug nicht stattgefunden hat.

Der Kläger hatte von seinem Arbeitgeber Verpflegungsmehraufwand für mehrtägige Auswärtstätigkeiten einschließlich der An- und Abreisetage erhalten. Für sämtliche Tage machte der Kläger als Werbungskosten auch die Übernachtungspauschale steuerlich geltend.

Das Finanzamt (FA) lehnte die Anerkennung für die An- und Abreisetage ab, an denen der Kläger tatsächlich nicht im Fahrzeug übernachtet hatte, weil er an den Abreisetagen z. B. bereits zu Hause übernachtete. Der Kläger war der Meinung, dass sich die Anzahl der Tage, für die eine Übernachtungspauschale zu gewähren ist, nach den Tagen richte, für die Verpflegungsaufwand gewährt werde. Dies ergebe sich sowohl aus dem Gesetz als auch dem entsprechenden Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen.

Das FG schloss sich der Auffassung des FA an. Die Übernachtungspauschale sei kein Ersatz für eine reine Abwesenheit, die Übernachtung im Fahrzeug müsse tatsächlich stattgefunden haben. Die Pauschale wird für Aufwendungen gewährt, die im Zusammenhang mit einer Übernachtung im Fahrzeug entstehen, z. B. für die Nutzung öffentlicher Sanitäranlagen. Ein Einzelnachweis dieser Kosten ist aus Vereinfachungsgründen nicht erforderlich.

Die Revision zum Bundesfinanzhof wurde nicht zugelassen. Das Urteil des FG ist rechtskräftig.

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