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Keine erste Tätigkeitsstätte bei unbefristetem Leiharbeitsverhältnis
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass dem unbefristet beschäftigten Arbeitnehmer im Rahmen eines Leiharbeitsverhältnisses üblicherweise keine erste Tätigkeitsstätte zugeordnet werden kann, auch dann nicht, wenn er dauerhaft im Rahmen des Leiharbeitsverhältnisses in einem Betrieb eingesetzt wird.
Der im Rahmen eines zunächst befristeten und später unbefristeten Leiharbeitsverhältnisses beschäftigte Arbeitnehmer wurde langfristig in dem gleichen Betrieb eingesetzt.
Im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung machte er die entstandenen Fahrtkosten zu seinem Einsatzort nicht als Werbungskosten geltend, sondern mit den höheren, für ihn vorteilhafteren Fahrtkostenpauschalen als Auswärtstätigkeit.
Dies hat das Finanzamt abgelehnt und lediglich den Werbungskostenabzug zugelassen. Der BFH hat sich jedoch der Auffassung des Klägers angeschlossen.
Zur Begründung führte der BFH aus, dass die Tätigkeit eines Leiharbeitnehmers aufgrund der Vereinbarung zwischen Entleiher und Verleiher in der Regel lediglich eine vorübergehende und keine dauerhafte Tätigkeit im Betrieb des Entleihers darstellt. Darüber hinaus gelte seit April 2017 die Regelung, dass ein Leiharbeitnehmer nicht länger als 18 Monate im gleichen Betrieb beschäftigt werden dürfe, was in der Regelung für eine nicht dauerhafte Beschäftigung im gleichen Betrieb spreche. Grundsätzlich ist bei einem Leiharbeitnehmer davon auszugehen, dass ein vorübergehender und kein dauerhafter Einsatzort gegeben sei.
Da der Werbungskostenabzug bei einer dauerhaften ersten Tätigkeitsstätte erfolgt, bei vorübergehender Tätigkeit mit üblicherweise wechselnden Tätigkeitsstätten die höheren Fahrtkostenpauschalen für Auswärtstätigkeit in Abzug gebracht werden können, gab der BFH der Klage statt.
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