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Anforderung von Unterlagen durch das Finanzamt zulässig
Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte darüber zu befinden, ob die Anforderung von Mietverträgen, Nebenkostenabrechnungen, Mieterhöhungsschreiben, Belegen über Erhaltungsaufwand und ähnlichen Unterlagen durch das Finanzamt bei einem Vermieter von Wohnraum zulässig ist bzw. der Vermieter die Vorlage ohne Zustimmung des Mieters verweigern darf.
Eine Vermieterin hatte die Herausgabe unter Hinweis auf die fehlende Einwilligung des Mieters und nach ihrer Auffassung daraus folgenden Verstoß gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) abgelehnt. Das Finanzamt hatte die Anforderung der Unterlagen mit steuerlicher Relevanz begründet.
Der BFH entschied, dass eine Anforderung von Unterlagen zum Mietverhältnis durch das Finanzamt zwar datenschutzrechtlich relevant sei, ein Vermieter allerdings nach der Abgabenordnung zur Vorlage bei steuerlicher Relevanz verpflichtet sei, in der Regel vollständig und ungeschwärzt. Das Finanzamt müsse begründen, warum eine steuerliche Relevanz vorliege und die angeforderten Unterlagen genau bezeichnen. In diesem Fall wiege das Interesse des Finanzamtes höher als das mögliche Datenschutzinteresse eines Mieters.
Vermieter sollten demnach immer nur die konkret bezeichneten Unterlagen herausgeben, um nicht mit der DSGVO in Konflikt zu geraten.
Wichtige Unterlagen, die angefordert werden können, sind:
Mietvertrag und Mieterhöhungen
Nebenkostenabrechnungen
Belege zu Instandhaltungs- und Erhaltungsaufwand
Belege über die Mieteinnahmen, z. B. Kontoauszüge
Eine Anforderung von Unterlagen, die steuerlich nicht relevant sind, ist nicht zulässig. Das Finanzamt muss verhältnismäßig vorgehen und darf keine Ausforschung anhand beliebiger Unterlagen betreiben. Herausgaben von derart angeforderten Unterlagen sind daher nicht notwendig.
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