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Rückzahlung einer zu Unrecht gewährten Energiepreispauschale

Das Finanzgericht Münster hat in erster Instanz am 10.12.2025 entschieden, dass eine zu Unrecht gewährte Energiepreispauschale (EPP) bei ordnungsgemäßer Auszahlung durch den Arbeitgeber nicht vom Arbeitgeber, sondern vom Arbeitnehmer zurückzufordern ist.

Sofern der Arbeitgeber die Regeln des Einkommensteuergesetzes (EStG) bei der Auszahlung der EPP eingehalten hat und die abzuführende Lohnsteuer angerechnet hat, liegt keine fehlerhafte Lohnsteueranmeldung vor. Maßgeblich für die Auszahlung sind allein ein gegenwärtiges erstes Dienstverhältnis und die Einreihung des Arbeitnehmers in eine der Steuerklassen 1 bis 5. Der Arbeitgeber ist darüber hinaus nicht verpflichtet, zusätzlich zu prüfen, ob der Arbeitnehmer die weiteren materiellen Voraussetzungen des Bezugsrecht erfüllt, z. B., ob eine unbeschränkte Steuerpflicht vorliegt oder das Vorliegen des Wohnsitzes oder eines gewöhnlichen Aufenthaltes im Inland. Die Auszahlung der EPP sollte schnell und unbürokratisch erfolgen.

Eine etwaige Rückabwicklung hat nach dem Urteil daher ausschließlich zwischen dem Staat und dem Arbeitnehmer zu erfolgen. Ein zivilrechtlicher Rückforderungsanspruch des Arbeitgebers gegen den Arbeitnehmer besteht nicht.

Die Revision wurde zugelassen und ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen VI R 24/25 anhängig.

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