Bibliothek - Themen von A bis Z

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Aufbewahrungsfristen

Nach Handels-, Steuerrecht und Abgabenordnung können von Unternehmen folgende Unterlagen nach dem 31.12.2024* vernichtet werden:

* Die Auf­­bewah­rungsfrist beginnt erst mit dem Schluss des Ka­lender­jahres, in dem die letzte Eintragung in das Buch gemacht, das Inventar, die Er­­öffnungsbilanz, der Jahresabschluss oder der Lagebericht aufgestellt, der Handels- oder Ge­schäftsbrief empfangen / abgesandt worden oder der Buchungsbeleg entstanden ist, die Aufzeichnung vorgenommen oder die sonstigen Unterlagen entstanden sind.

Nach Ablauf der Fristen sind Unterlagen aufzubewahren, wenn sie von Bedeutung sind für

  • eine begonnene Außenprüfung
  • eine vorläufige Steuerfestsetzung
  • anhängige steuerstraf- oder bußgeldrechtliche Ermittlungen
  • ein schwebendes oder aufgrund Außenprüfung zu erwartendes Rechtsbehelfsverfahren   
  • Begründung von Anträgen an ein Finanzamt.
** soweit Buchungsbeleg

Belege  
A
Abrechnungsunterlagen ** 2016
Abtretungserklärungen nach Erledigung 2018
Änderungsnachweise der EDV-Buchführung 2014
Akkreditive 2018
Aktenvermerke / ** 2018/2016
Angebote (auftragswirksam) 2018
Angestelltenversicherung ** 2016
Anlagevermögensbücher und -karteien 2014
Anträge auf Arbeitnehmersparzulage 2018
Arbeitsanweisungen für EDV-Buchführung 2014
Auftragszettel 2014
Ausgangsrechnungen 2016
Außendienstabrechnungen ** 2016
B
Bankbelege 2016
Bankbürgschaften 2018
Beitragsabrechnungen der Sozialversicherungsträger 2014
Belege, soweit Buchfunktion (Offene-Posten-Buchhaltung) 2016
Betriebsabrechnungsbögen mit Belegen als Bewertungsunterlage 2014
Betriebskostenrechnung ** 2016
Betriebsprüfungsberichte 2018
Bewertungsunterlagen/Bewertungsberichtigung 2016
Bewirtungsrechnungen ** 2016
Bilanzen (Jahresbilanzen) 2014
Bilanzunterlagen 2014
Buchungsanweisungen 2016
D
Darlehensunterlagen (nach Ablauf) 2018
Dauerauftragsunterlagen 2018
Debitorenlisten (soweit Bilanzunterlage) 2014
Depotauszüge (soweit nicht Inventare) 2016
E
Einfuhrunterlagen 2016
Eingangsrechnungen 2016
Einheitswertunterlagen 2014
Einnahmen-Überschuss-Rechnung 2014
Essenmarkenabrechnungen (soweit kein Buchungsbeleg) 2018
F
Fahrtkostenerstattungsunterlagen ** 2016
Finanzberichte 2018
Frachtbriefe 2016
G
Gehaltslisten 2016
Geschäftsberichte 2014
Geschäftsbriefe (soweit nicht für die Besteuerung bedeutsam) 2018
Geschenknachweise (soweit kein Buchungsbeleg) 2018
Gewinn- und Verlustrechnung (Jahresrechnung) 2014
Grundbuchauszüge 2014
Grundstücksverzeichnis (soweit Inventar) 2014
Gutschriften 2016
H
Handelsbriefe (soweit nicht für die Besteuerung bedeutsam) 2018
Handelsbücher 2014
Handelsregisterauszüge 2018
Hauptabschlussübersicht (statt Bilanz) 2014
I
Inventare 2014
Investionszulage (Unterlagen) 2018
J
Jahresabschluss 2014
Journale für Hauptbuch und Kontokorrent 2014
K
Kalkulationsunterlagen 2018
Kassenberichte 2016
Kassenbücher und -blätter 2016
Kassenzettel (soweit keine Buchungsbelege)
2018
Kaufverträge 2016
Kontenpläne und Kontenplanänderungen 2016
Kontenregister 2016
Kontoauszüge 2016
Kreditunterlagen **
2016
L
Lagerbuchführungen 2016
Leasingverträge (nach Erledigung) 2016
Lieferscheine ** 2016
Lohnbelege 2016
Lohnlisten 2016
M
Miet- und Pachtunterlagen 2016
N
Nachnahmebelege 2016
Nebenbücher 2014
O
Offene-Posten-Liste 2016
Organisationsunterlagen der EDV-Buchführung 2014
P
Preislisten 2018
Protokolle 2018
Prüfungsbericht zum Jahresabschluss
2014
Q
Quittungen **
2016
R
Rechnungen 2016
Registrierkassenstreifen 2018
Reisekostenabrechnungen 2016
Repräsentationsaufwendungen (Unterlagen) 2016
S
Sachkonten 2014
Saldenbilanzen 2014
Schadensunterlagen (kein Bilanzbeleg)
2018
Scheck- und Wechselunterlagen 2016
Schriftwechsel (allgemein)
2018
Speicherbelegungsplan der EDV-Buchführung 2014
Spendenbescheinigungen ** 2016
Steueranmeldungen, -unterlagen und -erklärungen
2014
T
Telefonkostennachweise 2016
U
Überstundenlisten 2016/td>
Urteile (zivilrechtlich)
1994
V
Verbindlichkeiten (Zusammenstellungen) 2014
Verkaufsbücher 2014
Vermögensverzeichnis 2014
Vermögenswirksame Leistungen (Unterlagen) 2018
Versand- und Frachtunterlagen / ** 2018/2016
Versicherungspolicen 2018
Verträge ** (evtl. Ausnahmen)
2016
Vollstreckungsbescheide (zivilrechtlich) 1994
W
Wareneingangs- und -ausgangsbücher 2014
Z
Zahlungsanweisungen 2016
Zollbelege 2018
Zwischenbilanz (bei Gesellschafterwechsel oder Umstellung Wirtschaftsjahr) 2014


Verstoß gegen die gesetzlichen Aufbewahrungsfristen

Die Aufbewahrungspflicht ist Teil der Buchführungs- und Aufzeichnungspflicht und gehört zu den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung und Dokumentation. Ein Verstoß gegen die Aufbewahrungsfristen liegt z.B. dann vor, wenn Unterlagen, die aufbewahrungspflichtig sind, vor Ablauf der entsprechenden Frist vernichtet, beiseite geschafft oder beschädigt wurden und dadurch die Übersicht über Vermögensgegenstände und Geschäftsvorfälle erschwert wird.

In diesem Fall kann es zu einer Verletzung der Buchführungs- oder Dokumentationspflichten kommen, die neben Steuerschätzungen oder Hinzuschätzungen straf- oder ordnungsrechtlich durch Bußgelder, Geld- oder Freiheitsstrafen geahndet werden können, insbesondere, wenn zusätzlich z.B. Steuerhinterziehung oder -verkürzung, Bankrott- oder Insolvenztatbestände vorliegen.


Aufbewahrung von privaten Unterlagen

Durch die Regelungen des Gesetzes zur Bekämpfung von Schwarzarbeit sind auch Privatpersonen verpflichtet, Rechnungen und Zahlungsbelege über steuerpflichtige Handwerkerleistungen 2 Jahre lang aufzubewahren. Das gilt für Steuerpflichtige, die handwerkliche Arbeiten im Haus und am Grundstück – wie z. B. bauliche und planerische Leistungen sowie Reinigungs-, Instandhaltungs- oder Gartenarbeiten haben durchführen lassen.

Private Vermieter sollten die genannten Rechnungen für einen Zeitraum von 6 Jahren aufbewahren, um etwaige Steuerprüfungen und Mietereinwendungen abzudecken.

Ansonsten werden für Privatpersonen folgende Aufbewahrungszeiten empfohlen:
  • Kontoauszüge und Bankunterlagen, Mietverträge, Versicherungsverträge und -unterlagen: 3 Jahre (nach Beendigung bzw. Laufzeitbeendigung)
  • Rechnungen und Quittungen: 2 Jahre (Sonderfall s.o.)
  • Gerichtsurteile und Vollstreckungsbescheide:  30 Jahre (nach Rechtskraft)
  • Lohnunterlagen und Gehaltsabrechnungen, Meldungen zur Sozialversicherung, ggf. Arbeitsverträge: Bis zum Renteneintritt
  • Steuerunterlagen und Steuerbescheide: Mindestens 10 Jahre nach Bestandskraft, besser lebenslang
  • Zeugnisse und Urkunden: Lebenslang

Sonderregelung bei bestimmten Steuerpflichtigen

Steuerpflichtige, deren Summe der positiven Überschusseinkünfte mehr als 500.000 € im Kalenderjahr beträgt, haben Aufzeichnungen und Unterlagen über die den Überschusseinkünften zu Grunde liegenden Einnahmen und Werbungskosten 6 Jahre aufzubewahren. Hierzu zählen Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung sowie aus den sog. sonstigen Einkünften. Ab dem Jahr 2027 gilt diese besondere Aufbewahrungsfrist erst bei einer Summe der positiven Einkünfte von mehr als 750.000 €. Verluste bleiben hierbei unberücksichtigt. Sofern die 6-jährige Aufbewahrungsfrist am 31.12.2026 noch nicht abgelaufen ist, bleibt der Schwellenwert von 500.000 € auch über das Jahresende hinaus bestehen. Bei Zusammenveranlagung sind für die Feststellung des Überschreitens des Betrags von 500.000 € die Summe der positiven Einkünfte eines jeden Ehegatten/Lebenspartners maßgebend.

Steuerpflichtige, die allein oder mit nahestehenden Personen unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss auf eine Drittstaatengesellschaft ausüben können, sind verpflichtet, sämtliche relevanten Unterlagen für 6 Jahre aufzubewahren. Betroffene Steuerpflichtige sollten sich steuerlich beraten lassen, welche Unterlagen aufbewahrungspflichtig sind.

Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung und Gewähr für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden. Aufgrund der teilweise verkürzten Darstellungen und der individuellen Besonderheiten jedes Einzelfalls können und sollen die Ausführungen zudem keine persönliche Beratung ersetzen.

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