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Minderungsanspruch bei einem Reisemangel

Ein Minderungsanspruch bei einem Reisemangel setzt voraus, dass die Reise im
Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches mangelhaft ist. Dies ist dann der Fall,
wenn sie nicht die zugesicherten Eigenschaften hat oder wenn sie mit einem Fehler
behaftet ist, der ihren Wert oder ihre Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen
oder dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufhebt oder mindert. Dabei
kommt dem Reiseprospekt oder der Internetbeschreibung des Reiseveranstalters
erhebliche Bedeutung für die Feststellung des geschuldeten Leistungssolls
und damit auch für die Frage, ob die Reise mangelbehaftet ist, zu. Gewisse
Unannehmlichkeiten und Unzulänglichkeiten, die sich aus dem Massencharakter
der Pauschalreise ergeben, muss der Reisende allerdings in Kauf nehmen.
Wird die Nachtruhe ab morgens 8 Uhr durch andere Gäste und das Reinigungspersonal,
die auf dem gefliesten Boden vor dem Zimmer mit rumpelnden Koffern oder Reinigungswagen
vorbeigehen, gestört, stellt dies eine Unannehmlichkeit dar, die nicht
das Ausmaß eines zur Minderung berechtigenden Mangels erreicht. Des Weiteren
hat der Reisende hoteleigenen, durch das Unterhaltungsprogramm verursachten
Lärm grundsätzlich hinzunehmen, wenn im Prospekt auf ein entsprechendes
Animationsprogramm oder Abendveranstaltungen hingewiesen wird, solange sie nicht
über Mitternacht hinausgehen.
Werden das gebuchte Hotel und die Zimmer in der Internetbeschreibung des Reiseveranstalters
als klimatisiert bezeichnet und liegen die Temperaturen dort um etwa 24 °C
während der Nacht und etwas darüber über Tag, rechtfertigt dies
eine Minderung. Des Weiteren liegt ein zur Minderung berechtigender Reisemangel
vor, wenn der Reisende jedenfalls eine Nacht auf stark durchgelegenen Matratzen
verbringen muss.
Aufgrund dieser Mängel wurde einem Reisenden eine Minderung des Reisepreises
vom Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG) um 15 % zugesprochen. Eine Entschädigung
wegen vertaner Urlaubszeit lehnte das OLG jedoch ab. In ihrer Begründung
führten die Richter aus, dass der Anspruch wegen vertaner Urlaubszeit voraussetzt,
dass die Reise vereitelt oder erheblich beeinträchtigt ist. Die Reise muss
durch die Mängel so schwer beeinträchtigt sein, dass die Gesamtwürdigung
aller Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung des Urlaubszwecks
die Reise ganz oder teilweise als vertan erscheinen lässt. In Einzelfällen
kann auch eine unter 50 % liegende Minderung für die Annahme einer Urlaubsbeeinträchtigung
ausreichend sein. Bei einer Minderungsquote von 15 % - wie im entschiedenen
Fall - ist hiervon jedoch nicht auszugehen.
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung und Gewähr für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden. Aufgrund der teilweise verkürzten Darstellungen und der individuellen Besonderheiten jedes Einzelfalls können und sollen die Ausführungen zudem keine persönliche Beratung ersetzen.
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