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Keine Karenzentschädigung bei Beteiligung am Konkurrenzunternehmen durch zinsloses Darlehen

Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot, das sich auf jede denkbare Form der
Unterstützung eines Konkurrenzunternehmens bezieht, umfasst auch das Belassen
eines zinslosen Darlehens, das der Arbeitnehmer einem Konkurrenzunternehmen
während des bestehenden Arbeitsverhältnisses zum Zweck seiner Gründung
gewährt hat.
In einem Fall aus der betrieblichen Praxis war ein Arbeitnehmer seit dem 1.7.2007
bei einem Unternehmen als Betriebsleiter beschäftigt. In einer Wettbewerbsvereinbarung
lautet es u. a.: "Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, für die Dauer
von 2 Jahren nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses weder mittelbar noch
unmittelbar, bei einem oder für ein Unternehmen tätig zu sein, bei
der Gründung eines solchen Unternehmens mitzuwirken oder sich an ihm zu
beteiligen, noch ein solches mit Rat und Tat irgendwie zu unterstützen,
noch ein solches mittelbar oder unmittelbar allein oder mit anderen zu betreiben,
das mit der Firma in Wettbewerb steht, insbesondere Werkzeuge und/oder Maschinen
entwickelt, herstellt oder vertreibt, wie sie im Zeitpunkt des Ausscheidens
des Arbeitnehmers von der Firma entwickelt, hergestellt oder vertrieben werden."
Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis fristlos zum 25.7.2009
und warf dem Betriebsleiter vor, er habe während seines Arbeitsverhältnisses
den Aufbau einer Firma, die mit ihr in Wettbewerb stand, unter anderem durch
Vergabe eines Darlehens an deren späteren Geschäftsführer gefördert.
Der Arbeitnehmer verlangte dagegen die Zahlung einer Karenzentschädigung
für die Zeit vom 26.7.2009 bis zum 30.6.2011 und behauptete, dass er sich
in der Zeit vom 26.7.2009 bis zum 25.7.2011 an das nachvertragliche Wettbewerbsverbot
gehalten hatte.
Dazu entschied das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 7.7.2015, dass die bloße
Kapitalbeteiligung an einem anderen Unternehmen - wie z. B. eine "Beteiligung"
durch den Erwerb börsengehandelter Aktien eines Konkurrenzunternehmens
- grundsätzlich noch keine Tätigkeit ist, die dem Wettbewerbsverbot
unterliegt. Eine andere Beurteilung ist jedoch geboten, wenn und so weit im
Zusammenhang mit der Kapitalbeteiligung eine Tätigkeit entfaltet wird.
Dem entspricht es, wenn das Kapital zur Gründung des Konkurrenzunternehmens
gewährt wird oder die Ausübung eines bestimmenden Einflusses auf das
Konkurrenzunternehmen ermöglicht. Vor diesem Hintergrund hatte der Arbeitnehmer
keinen Anspruch auf die Zahlung einer Karenzentschädigung.
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung und Gewähr für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden. Aufgrund der teilweise verkürzten Darstellungen und der individuellen Besonderheiten jedes Einzelfalls können und sollen die Ausführungen zudem keine persönliche Beratung ersetzen.
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