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Anforderungen an Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung im Zusammenhang mit dem Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte sich am 6.7.2016 mit den Anforderungen befasst,
die eine Vorsorgevollmacht und eine Patientenverfügung im Zusammenhang
mit dem Abbruch von lebenserhaltenden Maßnahmen erfüllen müssen.
Im entschiedenen Fall erlitt eine Frau einen Hirnschlag, aufgrund dessen sie
die Fähigkeit zur verbalen Kommunikation verlor. Sie hatte 2 wortlaut-identische,
mit "Patientenverfügung" betitelte Schriftstücke unterschrieben.
In diesen war niedergelegt, dass unter anderem dann, wenn aufgrund von Krankheit
oder Unfall ein schwerer Dauerschaden des Gehirns zurückbleibe, "lebensverlängernde
Maßnahmen unterbleiben" sollten.
Nach Auffassung des BGH entfaltet eine schriftliche Patientenverfügung
unmittelbare Bindungswirkung nur dann, wenn ihr konkrete Entscheidungen des
Betroffenen über die Einwilligung oder Nichteinwilligung in bestimmte,
noch nicht unmittelbar bevorstehende ärztliche Maßnahmen entnommen
werden können. Von vornherein nicht ausreichend sind allgemeine Anweisungen,
wie die Aufforderung, ein würdevolles Sterben zu ermöglichen oder
zuzulassen, wenn ein Therapieerfolg nicht mehr zu erwarten ist.
Die Anforderungen an die Bestimmtheit einer Patientenverfügung dürfen
aber auch nicht überspannt werden. Vorausgesetzt werden kann nur, dass
der Betroffene umschreibend festlegt, was er in einer bestimmten Lebens- und
Behandlungssituation will und was nicht.
Die Äußerung, "keine lebenserhaltenden Maßnahmen"
zu wünschen, enthält jedenfalls für sich genommen keine hinreichend
konkrete Behandlungsentscheidung. Die insoweit erforderliche Konkretisierung
kann aber gegebenenfalls durch die Benennung bestimmter ärztlicher Maßnahmen
oder die Bezugnahme auf ausreichend spezifizierte Krankheiten oder Behandlungssituationen
erfolgen.
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung und Gewähr für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden. Aufgrund der teilweise verkürzten Darstellungen und der individuellen Besonderheiten jedes Einzelfalls können und sollen die Ausführungen zudem keine persönliche Beratung ersetzen.
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