Bibliothek - Themen von A bis Z
Auf dieser Seite finden Sie regelmäßig für Sie aufbereitete und aktualisierte Themen aus dem Steuer-, Wirtschafts-, Arbeits- und Sozialrecht. Klicken Sie auf den jeweiligen Buchstaben oder nutzen Sie die Suchfunktion. Diese soll es Ihnen erleichtern, Beiträge zu dem gewünschten Thema zu finden.
Vereinbarung einer Chefarzt-OP bindet

Die Rechtsprechung leitet das Erfordernis der Einwilligung des Patienten in
die Heilbehandlung zur Rechtfertigung des Eingriffs in die körperliche
Integrität aus dem im Grundgesetz geregelten Recht auf körperliche
Unversehrtheit und seinem Selbstbestimmungsrecht als Ausfluss des Rechts auf
Menschenwürde her. Geschützt wird damit die Entscheidungsfreiheit
des Patienten über seine körperliche Integrität, über die
sich der behandelnde Arzt nicht selbstherrlich hinwegsetzen darf.
Erklärt der Patient, er wolle sich nur von einem bestimmten Arzt operieren
lassen, darf ein anderer Arzt den Eingriff nicht vornehmen. Ist ein Eingriff
durch einen bestimmten Arzt, regelmäßig den Chefarzt, vereinbart
oder konkret zugesagt, muss der Patient rechtzeitig aufgeklärt werden,
wenn ein anderer Arzt an seine Stelle treten soll. Fehlt die wirksame Einwilligung
in die Vornahme des Eingriffs, ist der in der ärztlichen Heilbehandlung
liegende Eingriff in die körperliche Integrität rechtswidrig.
Vor diesem Hintergrund kann sich der Arzt, der ohne eine auf seine Person bezogene
Einwilligung des Patienten operiert hat, nicht darauf berufen, dass der Patient
mit der Vornahme des Eingriffs durch einen anderen - zumal besser qualifizierten
- Operateur einverstanden gewesen sei.
In den vom Bundesgerichtshof am 19.7.2016 entschiedenen Fall wurde ein Patient
vom Chefarzt untersucht. Er vereinbarte mit der Klinik, dass die anstehende
OP von diesem vorgenommen werden sollte. Tatsächlich wurde er jedoch vom
stellvertretenden Oberarzt operiert. Ferner stellten sich bei dem Patienten
nach der OP an der operierten Hand erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigungen
ein.
Der Fall wurde an das Oberlandesgericht Koblenz zurückverwiesen. Dies
hat nun zu entscheiden, ob dem Patienten ein Schmerzensgeld zusteht.
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung und Gewähr für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden. Aufgrund der teilweise verkürzten Darstellungen und der individuellen Besonderheiten jedes Einzelfalls können und sollen die Ausführungen zudem keine persönliche Beratung ersetzen.
Inhalt ausdruckenzurück zum Inhaltsverzeichnis
zurück zu den Monatsinfos