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Mängelanzeige trotz dem Reiseveranstalter bekanntem Reisemangel

Ein Reiseveranstalter ist verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass sie
die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die
den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag
vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern. Ist die Reise in diesem Sinne
mangelhaft, mindert sich für die Dauer des Mangels der Reisepreis.
Damit der Reisende eine Reisepreisminderung gegenüber dem Veranstalter
geltend machen kann, muss er den Mangel anzeigen. Dieses geschieht in der
Regel vor Ort beim zuständigen Reiseleiter. Verletzt der Reisende diese
Obliegenheit, den Mangel anzuzeigen, steht ihm regelmäßig kein Anspruch
auf Preisminderung zu. Nach Auffassung des Gesetzgebers soll die Anzeige des
Mangels dem Reiseveranstalter Gelegenheit geben, dem Mangel abzuhelfen und für
die Zukunft eine vertragsgemäße Leistung sicherzustellen.
Die Richter des Bundesgerichtshofs haben nun in ihrem Urteil vom 19.7.2016
entschieden, dass die Anzeige eines Reisemangels durch den Reisenden nicht
schon deshalb entbehrlich ist, weil dem Reiseveranstalter der Mangel bereits
bekannt ist.
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