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Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall - zweite Erkrankung

Der gesetzliche Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ist auch
dann auf die Dauer von sechs Wochen beschränkt, wenn während bestehender
Arbeitsunfähigkeit eine neue, auf einem anderen Grundleiden beruhende Krankheit
auftritt, die ebenfalls Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat. Ein neuer Entgeltfortzahlungsanspruch
entsteht nur, wenn die erste krankheitsbedingte Arbeitsverhinderung bereits
zu dem Zeitpunkt beendet war, zu dem die weitere Erkrankung zur Arbeitsunfähigkeit
führte.
Nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 11.12.2019 hat der Arbeitnehmer
darzulegen und zu beweisen, dass eine vorangegangene Arbeitsunfähigkeit
im Zeitpunkt des Eintritts einer weiteren Arbeitsverhinderung geendet hatte.
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung und Gewähr für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden. Aufgrund der teilweise verkürzten Darstellungen und der individuellen Besonderheiten jedes Einzelfalls können und sollen die Ausführungen zudem keine persönliche Beratung ersetzen.
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